$ 25. Verordnungen mit Gesetzeskraft. 55 (Verf. S 67); sie haben drei Stadien zu durchlaufen: 1. eine Vorberatung in zwei verschiedenen Sitzungen der Bürgerschaft; ein Antrag auf Verfassungsänderung gelangt hier nur auf die Tagesordnung, wenn er vom Senat ausgeht oder von 30 Mitgliedern der Bürger- schaft eingebracht ist; am Schlusse der zweiten Sitzung beschließt die Bürgerschaft über die weitere Verhandlung; entscheidet sie sich dafür und stimmt der Senat zu, so folgt: 2. die Beratung in einer zu dem Zwecke eingesetzten Deputation und 3. die definitive Beschlußfassung; die Annahme muß in zwei verschiedenen Sitzungen von Senat und Bürgerschaft von der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl jeder Versammlung beschlossen werden. Zweifel, ob ein Gesetz eine Verfassungsänderung enthält oder nicht, ob z. B. eine Beschränkung des Grundeigentums in die durch die Verfassung garan- tierte Unverletzlichkeit des Eigentums eingreift, ent- scheidet der Gesetzgeber, also Senat und Bürger- schaft, allein und definitiv. Hat er die Form des ein- fachen Gesetzes für genügend erachtet, so ist auch der Richter daran gebunden. 8 25. Verordnungen mit Giesetzeskraft. Verordnungen sind Anordnungen der Behörden, die im Unterschied von den Gesetzen ohne Mitwirkung der Volksvertretung erlassen sind. Man unterscheidet Verwaltungsverordnungen, die im Rahmen der Rechtsordnung Anweisungen zum Vollzug nn halten und von jeder Behörde im Bereich Ihrer Zu ständigkeit erlassen werden können, und weo bon verordnungen. Die Rechsverordnungen ı Rechtssätze zum Inhalt; sie stehen an der Stelle a Gesetze; da im Rechtsstaat ein Rechtssatz E ann sätzlich nur durch Gesetz angeordnet vn Bu bedürfen die Verwaltungsbehörden zum Erla |