56 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen. Rechtsverordnungen einer gesetzlichen Ermächtigung. Diese Ermächtigung kann allgemein oder für einen bestimmten Zweck erteilt sein. So geben die Reichs- gesetze in weitem Umfang den Landesregierungen — damit in Bremen dem Senat — oder anderen Landesbehörden das Recht, die Details zur Ausführung der Gesetze und zu ihrer lokalen Anpassung durch Verordnung zu bestimmen. Die Bremische Verfassung (88 20, 57m) gibt dem Senat eine zweifache all- gemeine Ermächtigung zum Erlaß von KRechtsver- ordnungen: 1. Der Senat kann im Falle eines Krieges oder Aufruhrs zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sogenannte Notverordnungen erlassen (Verf. S 20), ein Recht, das heute ohne Bedeutung ist, da der Senat in die jetzt den öffentlichen Rechts- zustand verbürgenden Reichsgesetze nicht eingreifen kann. An die Stelle ist die reichsverfassungsmäßige Befugnis des Kaisers getreten, bei Bedrohung der öffentlichen Sicherheit jeden Teil des Reichsgebietes in Kriegszustand zu erklären. 2. Um so wichtiger ist die allgemeine Er- mächtigung des Senats zum Erlaß von Polizeiver- ordnungen (Verf. $ 57 m; unten $ 29). Der Bürger- schaft steht bei Erlaß der Polizeiverordnungen keinerlei Mitwirkungsrecht zu; sie kann nur, falls nach ihrer Meinung eine Bestimmung nicht durch Polizeiver- ordnung hätte getroffen werden können, dem Senate Vorstellungen machen und im Wege des für Er- ledigung von Meinungsverschiedenheiten vorgeschrie- benen Verfahrens äußerstenfalls eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts darüber herbei- führen (oben $ 18). Auch die Rechtsverordnungen bedürfen der Publikation. Die Frage, ob der Senat oder eine andere Behörde eine Verordnung erlassen konnte,