8 26. Die Justizverwaltung. 57 unterliegt im Prozeß der Nachprüfung durch das. Gericht, I. Die Rechtspflege. 5 26. Die Justizverwaltung (G., betr. die Ausf- des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 17. Mai 1879, I. u. IV. Titel). \ Die Rechtspflege — richterliche Gewalt — ist die staatliche Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung. Sie wird im Rechtsstaat von un- abhängigen, nur an das Gesetz gebundenen Gerichten durch Anwendung der Gesetze und in bestimmten Formen ausgeübt. Sie unterscheidet sich dadurch „on der Verwaltung. Die Rechtspflege im weiteren Sinne umfaßt außer der Justiz die Justizver- waltung, welche für die Einrichtungen der Rechts- pflege Sorge zu tragen hat; diese ist zwar ein Teil der Verwaltung, aber für ihre Zwecke besonders Tganisiert und daher zweckmäßig hier mit zu be- handeln. Das Gebiet der Rechtspflege ist im Deutschen Reiche durch Reichsgesetze in umfassender Weise einheitlich geregelt. BReichsgesetze bestimmen das üzuwendende Recht — so das Bürgerliche Gesetz- buch, das Strafgesetzbuch —, die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte — das Gerichtsverfassungs- Sesetz —, sowie das Prozeßverfahren — die Straf- und Zivilprozeßordnung. Den Einzelstaaten verblieben ıst im Rahmen der Reichsgesetze die Justizverwaltung, die Einrichtung und Besetzung der Gerichte, die Auf- Sicht über ihre Tätigkeit. Sie tragen auch die Kosten der Rechtspflege (im Jahre 1907 in Bremen 1,4 Mill.Mk.); durch die Gerichtsgebühren werden diese nur zum Teil gedeckt. Die Justizverwaltung ist in Bremen eigenartig ganisiert durch Übertragung von Selbstverwaltungs- lugnissen auf das Richterkollegium. Die Besonder-