58 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen. heit hat ihren Grund in der Entwicklung des Justizwesens in Bremen. Bis 1849 besorgte der Rat Rechtsprechung und Verwaltung. Die Ver- fassung von 1849 trennte grundsätzlich die Justiz von der Verwaltung; sie sonderte vom Senatskollegium ein aus 12 Mitgliedern bestehendes Richterkollegium, das in unabhängiger Stellung ähnlich dem Senat sich selbst durch Wahl des Präsidenten organisierte und die Geschäfte unter sich verteilte. Die Einführung der Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879 machte eine Neuorganisation notwendig. Das Ausführungs-: gesetz vom 17. Mai 1879 nahm zwar die Justiz- verwaltung dem Richterkollegium, übertrug sie aber nicht der Regierung allein, sondern setzte eine aus Senatoren und Richtern gebildete Justizverwaltungs- kommission ein, neben der auch Senat und Richter- kollegium bestimmte Befugnisse erhielten. Danach ist heute die Organisation: 1. Der Senat übt die Justizverwaltung, soweit sie nicht anderen Behörden übertragen ist; er hat die Aufsicht über die Gerichte, die sich vermöge ihrer gesetzlichen Unabhängigkeit auf die formelle Seite des Geschäftsbetriebes beschränkt und nicht auf den In- halt der Rechtsprechung erstreckt. Die Justiz- kommission des Senats besorgt die laufenden. Verwaltungsgeschäfte. 2. Die Justizverwaltungskommission ist beschließende und begutachtende Behörde. Ihr liegt ob u.a.: die Wahl der von Bremen zu wählenden Mitglieder des Oberlandesgerichts; die Entscheidung, ob eine erledigte Richterstelle durch Versetzung zu besetzen ist, die Wahl deg zu versetzenden Richters; Bestellung des Untersuchungsrichters, des die Dienst- aufsicht führenden Amtsrichters; Beiordnung der Hilfs- richter; Wahl der Gerichtsschreiber und Gerichtsvoll- zieher, der letzteren vorbehaltlich der Bestätigung des