8 27. Die Organisation der Gerichte. v9 Senats; der Erlaß der Dienstanweisungen für diese u. a, Die. Justizverwaltungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und vier Stellvertretern, die je zur Hälfte aus Senat und Richterkollegium gewählt werden. Bei Abstimmungen und Wahlen muß auf Verlangen eines Mitgliedes die Zahl der Senatoren und Richter eine gleiche sein. 3. Das Richterkollegium, bestehend aus sämtlichen ständigen Richtern am Landgericht und an den beiden Amtsgerichten, wählt den Präsidenten und die Direktoren des Landgerichts; der Senat hat die Wahl zu bestätigen. Ferner wählt es die richter- lichen Wahlmänner für die Richterwahl, die richter- lichen Mitglieder der Justizverwaltungskommission, der Disziplinarkammer, des Disziplinarhofes und den Voruntersuchungsbeamten im Disziplinarverfahren. S 27. Die Organisation der Gerichte (G. v. 17. Mai 1879, III. Titel). I. Die Verfassung der ordentlichen Gerichte ist durch Reichsgesetze geregelt. Mit Ausnahme des Reichsgerichts ist die Einrichtung der Gerichte den Bundesstaaten überlassen. Bremen hat mit den beiden anderen Hansestädten das gemeinsame Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg, ferner ein Landgericht und zwei Amtsgerichte. 1. DasHanseatische Oberlandesgericht, errichtet durch Vertrag vom 80. Juni 1878, jetzt Vertrag vom 22. Mai 1908, zuständig für die drei freien Städte und: das oldenburgische Fürstentum Lübeck, ‚hat seinen Sitz in Hamburg. Die Justiz- verwaltung und Oberaufsicht wird von den Senaten der. drei . Hansestädte gemeinsam ausgeübt; den Geschäftsverkehr besorgt der Hamburger Senat. Die Einnahmen und Ausgaben gehen durch die Hamburgische Staatskasse. Hamburg sorgt für Beschaffung und Ein-