62 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen. $ 28. Die Gerichtspersonen. 1. Die Richter nehmen nach Reichs- und Bremischem Landesrecht eine Sonderstellung vor anderen Beamten ein. Die Reichsgesetze garantieren ihnen im Interesse der Unabhängigkeit der BRechts- pflege eine unabhängige Stellung: ihr Amt ist lebens- länglich; sie können gegen ihren Willen nur durch Richterspruch versetzt oder abgesetzt werden. Das Bremische Landesrecht hat in eigentümlichen Be- stimmungen über die Richterwahl einen Rest der geschichtlichen Entwicklung des Richterkollegiums aus dem Senatskollegium bewahrt. Die Befähigung zum Richteramt wird ‚nach Reichsrecht durch Ablegung zweier juristischer Prüfungen erworben. Die erste Prüfung wird von den bremischen Rechtskandidaten nach Zulassung durch den Senat — über das Reifezeugnis: Bek. v. 83. Mai 1905 — vor der Prüfungskommission eines anderen deutschen Staates, mit denen Vereinbarungen darüber abgeschlossen sind, abgelegt. Es folgt eine auf drei Jahre bemessene Referendarzeit. Die zweite Prüfung findet vor einer aus drei Mitgliedern des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestehenden Prü- fungskommission statt (G. v. 17. Mai 1879 8 14 ff.). Gerichtsassessoren gibt es in Bremen nicht. Die Referendare lassen sich nach dem zweiten Examen in der Regel als Rechtsanwälte nieder. Zu Hilfs- richtern können bremische Rechtsanwälte ernannt werden (a. a. 0. & 43). . Die Wahl der Richter erfolgt durch einen zu dem Zwecke gewählten Wahlausschuß von je drei Mitgliedern des Senats, der Bürgerschaft und des Bichterkollegiums. Der Gewählte wird vor ver- sammeltem Senat und Richterkollegium feierlich ein- geführt und beeidigt (G. v. 17. Mai 1879 & 20 f.).