& 28. Die Gerichtspersonen. 63 Die Rechte und Pflichten der Richter entsprechen vorbehaltlich der erwähnten Besonderheiten ihrer Stellung denen der anderen Beamten (s. 5 40 ff.). Disziplinargericht erster und letzter Instanz ist für sie das Oberlandesgericht; Ordnungsstrafen kann der Präsident des Landgerichts erteilen. Die Titel „Amtsrichter“ und „Landrichter“ sind nicht ein- geführt; die offizielle Bezeichnung der Richter am Land- gericht wie an den Amtsgerichten ist unterschiedslos „Richter“. 2. Die Staatsanwälte werden vom Senat nach gutachtlicher Äußerung der Justizverwaltungs- kommission ernannt. Sie sind nicht richterliche Beamte und unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Justizkommission des Senats. Der Oberstaats- anwalt am Hanseatischen Oberlandesgericht wird von dem Hamburger Senat gewählt. 8. Die unteren Gerichtsbeamten werden von der Justizverwaltungskommission gewählt und vom Senat ernannt. Die Gerichtsschreiber müssen eine Prüfung für den unteren Gerichtsdienst ablegen (G. v. 17. Mai 1879 8 89. u. v. 22. Februar 1891; dort auch über Befähigung und Prüfung der Gerichtsvollzieher). 4. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann reichsgesetzlich beim Vorliegen der Befähigung zum Richteramt nur aus besonderen Gründen ver- weigert werden (Freiheit der Advokatur). Sie erfolst für die bremischen Gerichte — einschließlich des Hanseatischen Oberlandesgerichts — durch den Senat. Über die Gebühren bestimmt die reichsrechtliche Gebührenordnung; landesrechtliche Gebührenbestim- mungen im G. v. 31. Dezember 1899. 5. Das Notariatswesen ist landesrechtlich ge- ordnet; für Bremen in der Notariatsverordnung vom 18. Juli 1899, 4. Abschnitt des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegen-