64 Viertes Kapitel. Grundsätze der Verwaltung. heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Senat ernennt die Notare, die Befähigung zum Richteramte besitzen müssen. Rechtsanwaltschaft und Notariat sind in der Regel vereinigt. Während bisher die Rechtsanwälte nach vierjähriger Praxis regelmäßig zu Notaren ernannt wurden, soll künftig nur eine be- schränkte Zahl von Notaren unter Prüfung der Qualifikation der Bewerber zugelassen werden. Die ‚Notare unterstehen als Beamte im weiteren Sinne einer Dienstaufsicht und sind für Verletzung ihrer Amtspflichten disziplinarisch verantwortlich. Gebühren- ordnung für Notare vom 30. Dezember 1899. Viertes Kapitel. Grundsätze der Verwaltung. Ill. Die Verwaltung. $ 29. Die Schranken der Verwaltung im Rechtsstaat. Verwaltung ist alle Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung und Rechtspflege ist. Während die Gesetzgebung die Rechtsordnung schafft und ergänzt, die Rechtsprechung ihren Zweck in der Aufrecht- erhaltung der Rechtsordnung hat, sind die Zwecke der Verwaltung mannigfaltig wie die des Staates überhaupt. Die Verwaltung ist im Rechtsstaat an die Schranken der Rechtsordnung gebunden. Früher waren die Verwaltungsbehörden in ihrer Tätigkeit wenn nicht allmächtig, so doch ohne bestimmte Schranken. Sie übten auch richterliche Tätigkeit.