$ 29. Die Schranken der Verwaltung im Rechtsstaat. 65 Der Gesetzgebung war kein bestimmtes Gebiet vor- behalten; die allgemeine Wohlfahrt war genügende Be- gründung für ihr Eingreifen: ihre Schranken bildeten unbestimmte „wohlerworbene Rechte“ der Einzelnen und Korporationen und die wechselnden Einflüsse der allgemeinen Meinung und politischen Lage. Im 19. Jahr- hundert gelangten die Anschauungen vom Rechtsstaat, in dem alle öffentliche Gewalt im Gesetz ihre Grund- lage und Schranke hat, zur Geltung, die dann durch die Verfassung zu Grundlagen der geltenden Staatsordnung wurden. Von der Verwaltung wurde das Gebiet der Justiz abgesondert und den Gerichten übertragen. Die Gerichte wurden unabhängig gestellt, vor jedem Eingriff der Verwaltung geschützt; die Grenzen von Justiz und Verwaltung wurden im einzelnen festgestellt unten $ 31). Auf dem ihr verbliebenen Gebiet ist die Verwaltung an das Gesetz gebunden; die Behörden können es nicht aufheben oder ändern, dürfen nicht dagegen verstoßen. Der Rechtsstaat erkennt ferner eine Freiheits- sphäre der Einzelnen gegenüber dem Staat an, in die nur das Gesetz eingreifen darf. Eingriffe der Ver- waltungsbehörden in die Freiheit der Person, in das Eigentum bedürfen der gesetzlichen Grundlage. Die Verfassungen bezeichnen mit der herkömmlichen Auf- zählung der Grundrechte die Grenzen jener Freiheits- sphäre gegenüber der Verwaltung (oben $5). Die Grund- sätze der Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit des Eigentums, der Wohnung, der Vereins- und Versamm- lungsfreiheit bedeuten, daß die Verwaltungsbehörden Eingriffe durch Verhaftung der Person, Entziehung oder Beschränkung des Eigentums, Auflösungen von Ver- einen oder Versammlungen nicht vornehmen dürfen, es sei denn, daß ein Gesetz sie dazu ermächtigt. Das Ideal des Rechtsstaates geht dahin, dabei die Bindung Bollmann, Bremen, Ö