70 Viertes Kapitel. Grundsätze der Verwaltung. der Person, der gesetzlichen Grundlage. In der Regel bestimmen die Gesetze detailliert die Fälle und Formen der Gewaltanwendung, so daß die Organe der Ver- waltung auf die Vollziehung beschränkt sind. In be- stimmtem Umfang aber ist den Behörden eine allgemeine Ermächtigung erteilt, im Einzelfall Befehle zu erteilen und ihre Durchführung zu erzwingen (oben $ 29). Nach Bremischem Verwaltungsrecht ($ 96 des G. v. 25. Juni 1879) können kraft weitgehender Generalklausel die Verwaltungsbehörden, „soweit ihre amtliche Wirk- samkeit im öffentlichen Interesse es erfordert“, einzelne durch schriftliche Befehle unter Androhung von Geld- strafen zu Handlungen oder Unterlassungen anhalten. Diese sogenannten Verwaltungsbefehle kommen vor allem zur Anwendung als Polizeibefehle, da die amtliche Wirksamkeit der. Polizei allgemein dahin geht, Störungen und "Gefährdungen der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Der Befehl kann auf Eır- zwingung eines schon in einem Gesetz enthaltenen Gebotes oder Verbotes gerichtet sein, z. B. auf Nieder- legung eines verbotswidrigen Bauwerks, auf Herausgabe eines rechtswidrig vorenthaltenen Kindes; er kann aber auch eine Norm selbst aufstellen, z. B. ein Polizeibefehl auf Trennung in wilder Ehe Lebender, sofern nur die amtliche Wirksamkeit der Behörde im öffentlichen Interesse das Gebot erfordert. Als Zwangsmittel dienen: 1. Androhung von Geldstrafe, die im Unvermögensfall von den Polizei- behörden in Haftstrafe bis zu 14 Tagen umgewandelt werden kann, und im Fall der Nichtbefolgung des Befehls durch weitere Verfügung festgesetzt wird. Ein Höchst- betrag der Geldstrafe ist im Gesetz nicht fixiert (in Spezialgesetzen: Gemeindevorsteher bis 30 Mk., Deich- hauptmann bis 60 Mk.). Die Strafe ist Exekutivstrafe, Zwangsmittel, und kann daher immer von neuem an- gedroht und festgesetzt werden, bis dem Befehl Genüge