72 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 833. I Übersicht. Der Großstaat ist für die Zwecke der Verwaltung in größere und kleinere Bezirke — Provinzen, Regierungs- bezirke, Kreise, Gemeinden -— eingeteilt. Der räum- lichen Einteilung entspricht die Gliederung der Be- hörden in Zentralbehörden, Mittel- und untere Behörden, die einen den anderen untergeordnet. Die Staats- verwaltung ist zentralistisch geordnet mit ein- heitlicher Spitze im Ministerium. Aber keineswegs alle Verwaltungsaufgaben werden in unmittelbarer Staatsverwaltung erledigt. Zu ihr tritt ergänzend hinzu die mittelbare der Kommunalverbände: räumlich abgegrenzte Teile des Staatsgebietes — Gemeinden oder größere Ver- bände (Kreise u. a.) — sind genossenschaftlich organisiert zur selbständigen Erledigung lokaler Verwaltungsauf- gaben unter staatlicher Aufsicht. Sie sollen die Ver- waltung den lokalen Bedürfnissen des Verbandes an- passen und mit seinen Mitteln unter Mitwirkung der Verbandszugehörigen führen. In ihrer Organisation gleichen sie kleinen Staaten im Staat; auf der räum- lichen Grundlage ihres Gebietes und mit der persön- lichen ihrer Bürger üben sie durch eigene Organe Herrschaftsbefugnisse aus. Aber sie haben diese Be- fugnisse nur kraft Überlassung durch den Staat und üben sie unter seiner Aufsicht. Diese Aufsicht ist im Rechtsstaat eine gemessene; sie beschränkt sich auf die im Gesetz den staatlichen Behörden übertragenen Befugnisse. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen, deren engere oder weitere Fassung freilich in der Hand des