8 83. I. Übersicht. 79 Gesetzgebers liegt, haben die Kommunalverbände ein Recht auf Selbstverwaltung, in dem sie z. B. in Preußen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ge- schützt sind. Die Geschäfte der Verwaltung werden besorgt entweder durch Berufsbeamte, sogenannte bureau- kratische Verwaltung, oder durch Laien im Ehren- amt, sogenannte Selbstverwaltung. Den Behörden stehen entweder einzelne Leiter vor oder aus mehreren bestehende Kollegien. In der bureaukratischen Ver- waltung überwiegt der Einzelbeamte, bei der Selbst- verwaltung das Kollegium. Beide Arten der Ver- waltung — die bureaukratische wie die Selbstver- waltung — haben ihre besonderen Vorzüge; für manche Zweige wird jene, die eine einheitlichere Handhabung und prompteres Eingreifen verbürgt, sich besser eignen, für andere die Selbstverwaltung mit der Gewähr der srößeren Unabhängiskeit, Unparteilichkeit und Berück- sichtigung der Volksinteressen, abgesehen von dem eigenen Gewinn, den die Selbstverwaltung durch Förderung des staatlichen Interesses und politischer Einsicht bei den mitverwaltenden Bürgern mit sich bringt. Im Großstaat verlangt die unmittelbare Staats- verwaltung eine überwiegend bureaukratische Organi- sation, während die Selbstverwaltung in der lokalen Verwaltung der Kommunalverbände ihre Stätte hat. Die Verwaltungsorganisation in Bremen zeigt manche Besonderheiten, teils eine Folge der räumlichen Verhältnisse des Kleinstaates, teils die Konsequenz des verfassungsmäßigen Zusammenwirkens von Senat und Bürgerschaft auch in der Verwaltung. Eine räumliche Gliederung des Staatsgebietes in Ver- waltungsbezirke besteht nur in geringem Umfang; die Zentralverwaltung ist großenteils schon Lokalver- waltung. Für. die Polizeiverwaltung sind als örtliche Verwaltungsbezirke abgeteilt:'1. die Stadt Bremen;