74 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 2. das Landgebiet; 3. der Amtsbezirk Vegesack; 4. der Amtsbezirk Bremerhaven. Auch die Aufteilung in Kommunalverbände ist nicht durchgeführt. Die Stadt Bremen hat keine von der staatlichen Verwaltung selbständige Kommunal- verwaltung. Als selbständige Kommunalverbände sind organisiert: 1. die beiden Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven, 2. die 15 Landgemeinden, 3. als höherer Verband über den letzteren das Landgebiet als Landkreis. Die Staatsverwaltung wird zum großen Teil in den Formen der Selbstverwaltung durch die Depu- tationen, durch welche Senat und Bürgerschaft ihre gemeinschaftlichen Verwaltungsaufgaben ausüben, ge- führt (oben $ 1%). Dem Senat allein unterstehen nur die einheitlicher Leitung vorzüglich bedürftigen obrig- keitlichen Verwaltungszweige, in denen der Staat mit Herrschergewalt auftritt, so die auswärtige Verwaltung, die Polizei. An der übrigen Verwaltung — Finanz-, Verkehrs-, Schulwesen, öffentliche Arbeiten — nehmen die Bürger in den Deputationen und einigen anderen Selbstverwaltungsbehörden teil. | Diese Organisation hat eine weitgehende De- zentralisation der gesamten Staatsverwaltung zur Folge. Der Senat ist die Spitze nur der ihm allein unterstehenden Verwaltungszweige; nur diese sind ihm untergeordnet zu unmittelbarem Eingriff. An der Spitze der übrigen Verwaltungszweige stehen die einzelnen Deputationen — nach dem Gesetz jetzt 24 — und andere Selbstverwaltungsorgane in amtlicher Selbständigkeit nebeneinander. Der Senat ist nicht ihre vorgesetzte Behörde; er ist beschränkt auf sein formelles Oberanf- sichtsrecht über ihre Geschäftsbehandlung (oben $9n. 2); die Befugnis zum direkten Eingriff in ihre Verwaltung steht ihm nicht zu; nur den gemeinsamen Beschlüssen von Senat und Bürgerschaft sind sie untergeordnet.