$ 34. Die Stadtgemeinde Bremen. 75 Eine Zusammenfassung in einzelne" große Verwaltungs- gebiete — Ministerien — fehlt. Auch gesetzliche Be- stimmungen über die Verwaltungsorganisation und die Zuständigkeitfder einzelnen Behörden sind äußerst spärlich; persönlichefTradition’und Fühlung machen sie entbehrlich. Die Gefahren dieses Systems — Mangel an Einheit und Übersichtlichkeit, an Fachausbildung in leitenden Stellungen, an persönlicher Initiative und Verant- wortlichkeit — machen sich bei den kleinen Verhält- nissen weniger bemerkbar und treten zurück hinter den Vorzügen der weitgehenden Selbstverwaltung, die mit Recht als Palladium hanseatischer Freiheit hochgehalten wird. II. Die Kommunalverbände (über den Begriff und die Grundsätze S. 72). $ 54. Die Stadtgemeinde Bremen (Verf. $$ 75—84). Bis 1849 war Bremen eine Stadtrepublik. Die Stadt war Herrscherin im Staat; nur die stadtbremischen Bürger hatten teil an der Regierung. Erst die Ver- fassung von 1849 setzte an die Stelle der städtischen eine staatliche Regierung und schuf damit die Möglich- keit einer Trennung von Staat und Stadt Bremen. Die Verfassung von 1849, und ihr folgend die heutige, erkennt auch die Stadt Bremen als eine Gemeinde im Staate an (Verf. $ 75). Sie erhielt auch eine persönliche Grundlage durch Schaffung einer Gemeindeangehörigkeit der Stadt Bremen und einer Organisation. Doch ist letztere nur eine Modifikation der staatlichen Organisation, und eine Trennung der Stadt vom Staat ist -- ebenso wie in Hamburg und Lübeck — vor allem im Finanzwesen bis heute“ nicht durchgeführt. Die Stadt macht nach ihrer Einwohner- zahl bei weitem den Hauptteil des Gebietes aus (S. 13),