86 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. wozu vor allem das Landstraßenwesen, das Finanz- wesen des Kreises, Anstellung von Kreisbeamten u. a. gehören. Den Kreisausschuß bilden der Landherr und 6 Mitglieder, die von dem Kreistage aus den im Land- gebiet wohnenden Bremer Staatsbürgern gewählt werden. Der Liandherr führt den Vorsitz und besorgt die laufende Verwaltung. Der Kreisausschuß verwaltet die Kreisangelegenheiten; außerdem sind ihm mannig- fache Aufgaben der Staatsverwaltung übertragen, so hat er Aufsichtsbefugnisse über die Kommunalver- waltung der Landgemeinden, ferner in Entwässerungs- und Bewässerungssachen, in Deich- und Wegesachen. Eine beirätliche Mitwirkung steht ihm zu in polizei- lichen Angelegenheiten, so vor Erlaß von Polizeiver- ordnungen des Landherrn, in Sachen der Medizinal- polizei und sonst. Bei diesen’ staatlichen Verwaltungs- geschäften ist der Kreisausschuß dem Senat sub- ordiniert; gegen seine Beschlüsse kann binnen 14 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an den Senat eingelegt werden. Il. Die Beamten. (4. betr. die Rechtsverhältnisse der Beamten v. 1. Februar 1894.) 8& 38. Begriff und Arten. Ein Beamtentum hat sich in Bremen erst spät ent- wickelt. Die wichtigeren Verwaltungsgeschäfte wurden seit alters von den eine Sonderstellung einnehmenden Ratsherren und ehrenamtlich tätigen Bürgern besorgt. Die niederen „Bedienungen“ wurden wie privatrecht- liche Dienstverhältnisse angesehen; eine Reihe von Stellen waren auch verpachtet, wo sie wie vielfach mit Einnahmen für den Inhaber verknüpft waren. Erst als im 19. Jahrhundert mit der Entwicklung des Staates