S 38. Begrift und Arten. 87 und der Vermehrung seiner Aufgaben auch die Zahl der Beamten immer mehr wuchs, bildete sich allmählich die Sonderstellung der Beamten heraus entsprechend der modernen Auffassung, nach der der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen, für beide Teile mit Pflichten und Rechten verknüpften Dienst- verhältnis zum Staat steht. Nachdem schon vor- her einige Materien in Spezialgesetzen behandelt waren, erfolgte eine zusammenfassende Regelung durch Gesetz vom 23. Dezember 1874, an dessen Stelle später das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Beamten, vom 1. Februar 1894 getreten ist. Das Wort „Beamter“ hat in den verschiedenen Gesetzen eine verschiedene Bedeutung je nach den daran geknüpften Rechtsfolgen. Im weiteren Sinn be- zeichnet es jeden, der einen Kreis amtlicher Geschäfte zu besorgen hat, damit also auch im Ehrenamt tätige Personen, so in Reichsgesetzen, welche die Haftung der Beamten oder des Staates für die Beamten regeln. Im engeren Sinn beschränkt es sich auf fest an- gestellte Berufsbeamte. Unterschieden wird zwischen unmittelbaren, direkt beim Staat angestellten Be- amten, und mittelbaren, die, bei einer dem Staat untergeordneten öffentlichen Körperschaft angestellt, an staatlichen Aufgaben mitwirken. Im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes ist Beamter, wer im Dienste des Staates oder der Stadt Bremen oder einer vom Staat oder von der Stadt verwalteten Anstalt ein ständiges Amt bekleidet. Nur für diese gelten die Bestimmungen des Beamtengesetzes. Darunter fallen also nicht die als Hilfsarbeiter je nach Bedarf auf Kündigung angestellten Personen, da sie kein ständiges Amt bekleiden, ferner nicht die Kommunalbeamten der Stadt- und Landgemeinden und die Geistlichen der Kirchengemeinden. Auf die Mit glieder des Senats findet das Beamtengesetz keine An-