96 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. Interesse des Dienstes es verlangt, kann er in den Ruhestand versetzt werden; darüber, ob diese V'oraus- setzungen vorliegen, entscheidet der Senat endgültig. Der Beamte kann jederzeit unter Verzicht auf Pension seine Entlassung nehmen; aus dienstlichen Rücksichten kann sie drei Monate hinausgeschoben werden. Einen Anspruch auf Dienstentlassung unter Gewährung von Pension hat der Beamte nur beim Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen der KRuhegehaltsbe- rechtigung (s. S. 9). Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. a ad $ 43. IL Auswärtige Verwaltung; Militärwesen. I. Die auswärtige Verwaltung liegt in den Händen des Senats. Sie umfaßt den Verkehr sowohl mit dem Reich und den anderen deutschen Bundesstaaten als auch mit den außerdeutschen Ländern. Der letztere, die außerdeutsche Politik, ist jetzt im wesentlichen Sache des Reiches. Um so wichtiger ist für die Einzel- staaten ihre Vertretung im Bundesrat geworden, wo sie ihre Mitregierungsrechte im Reiche ausüben. Der Bremische Bevollmächtigte im Bundesrat wird vom Senat ernannt. und mit Instruktion versehen. Als besondere Behörde besteht die Senatskommission fürReichs- und auswärtige Angelegenheiten. Eine diplomatische Vertretung hat Bremen nur am Preußischen Hof gemeinsam mit Hamburg und Lübeck durch den Gesandten der Hansestädte. Von dem Rechte der Bundesstaaten, in anderen deutschen