S 44. Allgemeines. 97 Staaten Konsuln zu bestellen, hat Bremen keinen Gebrauch gemacht; dagegen sind eine Reihe von Konsuln deutscher und nichtdeutscher Staaten beim Senate be- glaubigt. Der Abschluß — die Ratifikation — von Ver- trägen mit anderen Staaten erfolgt durch den Senat; betreffen die Verträge Gegenstände, über die der Senat nicht ohne Mitwirkung der Bürgerschaft bestimmen kann, so ist zu ihrer Gültigkeit Genehmigung der Bürger- schaft erforderlich (Verf. 88 57f, 58a). ll. Das Militärwesen Bremens ist durch die Militärkonvention vom 27. Juni 1867 auf Preußen über- gegangen. Preußen übernahm die militärischen Ver- pflichtungen Bremens gegenüber dem Reich. Die bremischen Wehrpflichtigen genügen ihrer Dienstpflicht im preußischen Heer. Von der Militärhoheit sind be- stehen geblieben einige Ehrenrechte, so die Beibehaltung der bremischen Farben und Wappen an den militärischen Lokalitäten, ferner das Requisitionsrecht der Truppen zu polizeilichen Zwecken (Konv. $5 10—12; V. des Senats v. 11. Dezember 1867). Die Militärkommission des Senats vermittelt die Beziehungen der Garnison zu den bremischen Behörden. TI. Polizei und Armenwesen. & 44. Allgemeines. Unter dem Begriff Polizei wurde früher die ge- samte innere Verwaltung verstanden. Im sogenannten Polizeistaat des 17. und 18. Jahrhunderts gab es außer der Sicherheitspolizei eine Wohlfahrts- und Beglückungs- polizei, die eine Förderung des Gemeinwesens und des Erwerbslebens erzwingen sollte. Heute ist die Polizei auf den Schutzzweck beschränkt. Der Begriff bezeichnet alle Staatstätigkeit zum Schutz der öffent- lichen Interessen und der Einzelnen vor Gefährdungen durch Anwendung obrigkeit- Bollmann, Bremen, 1