& 45. Organe der Polizeiverwaltung. 99 raum gelassen, indem sie durch Polizeiverordnung Normen selbst aufstellen oder im Einzelfalle im öffent- lichen Interesse durch Polizeibefehl eingreifen können (oben $$ 25, 32). $ 45. Organe der Polizeiverwaltung. Zentralbehörde ist der Senat. Ihm ist die Polizeiverwaltung durch die Verfassung übertragen. Er erläßt die Polizeiverordnungen nicht lokalen Charakters. Landespolizeibehörde ist die Polizei- kommission des Senats; sie besorgt allgemeine Geschäfte zum Schutz des Staatsgebietes, so die Ausweisung von Ausländern, von Landstreichern und Bettlern aus dem Gebiet, ferner die Stellung unter Polizeiaufsicht, Unter- bringung von Jugendlichen in Fürsorgeerziehung. Im übrigen ist die Polizei als Ortspolizei organisiert: in der Stadt Bremen unter der Polizeidirektion, an deren Spitze ein Senator steht; ihm sind mehrere juristisch vorgebildete Beamte (Regierungsräte) bei- gegeben. In den Hafenstädten liegt die Polizeiver- waltung, soweit sie staatlich ist, den Amtern, soweit sie städtisch ist, dem Stadtrat ob (oben $ 35, II3). Im Landgebiet verwaltet der Landherr die Polizei, teilweise unter Mitwirkung des Kreisausschusses. Den Gemeinde- vorstehern sind mannigfache Befugnisse der Ortspolizei übertragen (oben $ 36, 3). Der Behörde ist ein zahlreiches Personal von Exekutivbeamten beigegeben. In den Städten besteht eine Schutzmannschaft; in der Stadt Bremen seit 1883, teils örtlich nach Distrikten verteilt, teils bei der Zentralverwaltung in Kriminalsachen beschäftigt. Im Landgebiet versieht ein Landjägerkorps die Polizei- dienste. Zur Unterstützung der Polizeibeamten kann zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in außerordentlichen Fällen Militär requiriert werden (V, des Senats v. 11. Dezember 1867), Den 7*