114 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. stützten, seinen unterhaltspflichtigen Verwandten oder dritten Verpflichteten zu erlangen ist, durch Steuern gedeckt; in der Stadt Bremen wird eine Armensteuer erhoben als Zuschlag zur Einkommensteuer, deren Betrag jährlich nach Bedarf festgestellt wird. Die unterhaltspflichtigen Verwandten können durch provi- sorische Entscheidung der Polizei, gegen die der Rechts- weg zulässig ist, zur Unterstützung herangezogen werden (G. v. 4. September 1884). Der Unterstützte ist zur Erstattung verpflichtet, sobald er dazu imstande ist; zur Durchführung des Anspruches sind den Armen- verbänden bestimmte Rechte am Vermögen der Unter- stützten eingeräumt: ausstehende Forderungen können sie ohne besondere Übertragung einziehen, das Ver- mögen Minderjähriger in Verwaltung nehmen, endlich haben sie ein Erbrecht in den Nachlaß der ın den letzten fünf Jahren von ihnen Unterstützten (Ausf.G. z. B.G.B. v. 1899 8 62). Der Unterstützungsbedürftige hat keinen Rechts- anspruch auf Unterstützung; diese ist eine Pflicht des Armenverbandes gegenüber dem Staat. Die Unter- stützung hat: Nachteile in bezug auf das politische Wahlrecht zur Folge (oben S. 30). Zu der staatlichen Armenpflege tritt ergänzend hinzu die Fürsorge von Anstalten und Stiftungen — Waisenhäuser, Altenheim u. a. —, die kirchliche und private Wohltätigkeit (Übersicht in „Die Wohlfahrtseinrichtungen Bremens“, ein Auskunftsbuch, herausgegeben von der Auskunftsstelle für Wohltätig- keit). Nach einer anderen Richtung bildet ihre Er- gänzung dieAr menpolizei, die gegen Bettler, Land- streicher, bei durch Trunk oder Müßiggang verschuldeter Bedürftigkeit mit Strafen und Unterbringung in Arbeifs- häuser eingreifen kann.