8 50. Übersicht, 115 III. Finanzwesen. & 50. Übersicht. Die Finanzverwaltung umfaßt die Verwaltung des Staatsvermögens und der Staatsschulden sowie die Beschaffung und Verwendung der für den Staatsbedarf erforderlichen Mittel. Wie im Deutschen Reich sich das Reich und die Bundesstaaten in Erfüllung staat- licher Aufgaben ergänzen und in den letzteren wieder ein Teil der Aufgaben den Kommunalverbänden über- tragen ist, so steht auch das Finanzwesen des Reiches und der ‘Bundesstaaten sowie das der letzteren und jener Verbände in engster Wechselbeziehung. Das Reich ist Gläubiger und Schuldner der Bundesstaaten; diese übertragen den Gemeinden Aufgaben mit finan- zieller Belastung und zahlen ihnen Zuschüsse; die Steuerbelastung der Bevölkerung setzt sich aus den drei Faktoren der Reichs-, Staats- und Kommunalsteuern zusammen. Besonderheit des bremischen Finanzwesens ist das Fehlen einer Scheidung der stadtbremischen Finanzen von denen des Staates. Die Stadt ist zwar nach der Verfassung ($ 75 f.) selbständiges Vermögenssubjekt und. besitzt einzelne Vermögensstücke, doch ist die Trennung nicht durchgeführt. Zwischen beiden besteht eine be- schränkte Gütergemeinschaft. Sie haben einen Haus- halt. Auch die eigentlich städtischen Ausgaben, z. B. für Straßenpflasterung, Schulen u. a., werden aus der Staatskasse bestritten, in welche dagegen auch die Einnahmen von den städtischen Anstalten sowie die in der Stadt Bremen erhobenen besonderen Steuern fließen. Es wird angenommen, daß die besonderen Ausgaben und Einnahmen der Stadt sich etwa decken, und daß Unbilligkeiten zu ihren Gunsten sich durch Zuwendungen aus der Staatskasse an andere Gemeinden 8”