8 51. Der Staatshaushalt. 117 jahr, um Einnahmen und Ausgaben möglichst im voraus in das richtige Verhältnis zu "bringen. Ergibt sich ein Defizit, so ist auf dessen Beseitigung durch Abstriche an den Ausgaben, durch Deckung aus früheren Über- schüssen oder aus neuen Einnahmen hinzuwirken. Rechtlich enthält die Feststellung des Budgets die Ermächtigung der Behörden, die darin vorgesehenen Ausgaben zu machen. Sie dürfen nur über ım Etat eingesetzte Mittel zu etatmäßigem Zweck verfügen. Überschreitungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung von Senat und Bürgerschaft; ebenso Nachbewilligungen für nicht vorgesehene Bedürfnisse. Auch die einzelnen Positionen des Budgets sind bindend; Übertragungen von Ersparnissen an einer Stelle an eine andere bedürfen, sofern nicht die Übertragbarkeit vor- gesehen ist, der Genehmigung. Die Zusammenstellung des Budgets — Deputations-G. $ 28 ff. — besorgt die Finanzdeputation, der zu dem Zwecke die Spezialbudgets der einzelnen Verwaltungen rechtzeitig einzureichen sind. Die Finanzdeputation kann an den Spezialbudgets keine Änderungen vornehmen. Den Entwurf des Generalbudgets legt die Finanzdeputation mit einem Begleitbericht Senat und Bürgerschaft vor. Diese stellen durch übereinstimmende Beschlüsse das Budget fest. Eine Ausfertigung und Verkündung in Gesetzes- form, wie z. B. im Deutschen Reich, geschieht nicht. Bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Budgets vor Beginn des Rechnungsjahres kann die Finanz- deputation den Verwaltungen Zahlungen bis zum vierten Teil des vorjährigen Anschlages der ordentlichen Aus- gaben, bei spezieller Bewilligung auch mehr anweisen. Für den Fall des Nichtzustandekommens des Budgets infolge eines Verfassungskonfliktes enthält das Gesetz keine Bestimmung; doch kann keine der gesetzgebenden Körperschaften durch Ablehnung des Budgets die Staatsmaschinerie zum Stillstand bringen. Aus all-