128 Scchstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. unfähigen bis 10000 Mk. sind frei). Ferner erhebt Bremen einen Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer, der ohne Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft und die Höhe des Erwerbes 2% vom Wert des Erwerbes beträgt (G. v. 3. Juli 1907). 4. An bremischen Stempelabgaben — durch Verwendung von Stempelmarken — (G. v. 25. Dezember 1896) werden erhoben: a) der Urkundenstempel von einisen öffentlichen Urkunden (Senatsbeschlüsse, nota- rielle Urkunden u. a.) und Privaturkunden (Handfesten- versatz, Testamente, Eingaben an den Senat); er wird in der Regel nur nach der Größe des verwandten Papiers berechnet (Papierstempe]); b) der Versicherungsstempel von Versicherungen aller Art nach dem Wert ab- sestuft; c) eine Abgabe von Wechselprotesten. 5. Endlich einige staatliche Luxussteuern (G.v. 22. März 1896: Maskenbälle, Nachtigallen). 6. Den Charakter stadtbremischer Steuern haben außer den Zuschlägen zur Einkommensteuer und Grund- und Gebäudesteuer (S. 125 f.): Die Armensteuer (G. v. 5. Februar 1902), erhoben als Zuschlag zur Ein- kommensteuer, jährlich nach Bedarf zur Deckung der Kosten der Armenpflege festgestellt (S. 114); die Er- leuchtungssteuer, eine Pflastersteuer in der Stadt Bremen in sich schließend, zu entrichten von den Eigen- tümern nach dem Grund- und Gebäudesteuerwert, soweit sie nicht von den Mietern, bemessen nach Prozenten der Miete, zu tragen ist; nach gleichen Grundsätzen werden eine Wassersteuer und eine Kanalsteuer er- hoben. Indirekte Steuern sind eine Reihe städtischer Luxussteuern, auf Pferde, Lustfuhrwerke, Hunde, Billards, Kegelbahnen, ferner die Einfuhrabgabe von Bier in die Stadt Bremen. Über Kommunalsteuern in den Hafenstädten $ 35 II 3; in den Landgemeinden & 36, 3.