$ 55.: Handel. 129 IV. Wirtschaftspflege. $S 95. Handel. Der Handel, von alters her neben der Schiffahrt das Lebenselement der Hansestadt Bremen, ist Gegen- stand staatlicher Wirksamkeit nicht sowohl durch un- mittelbare Förderung und Bevormundung als mittelbar durch Schaffung günstiger Bedingungen und Entfernung von Hindernissen für die freie Tätigkeit der Kaufleute. Die Regelung der privatrechtlichen Beziehungen des Handels im Handelsrecht, der völkerrechtlichen Be- ziehungen durch Handelsverträge, Konsulatswesen ist Sache des Reiches geworden. Verblieben ist den Einzelstaaten die Schaffung und Verwaltung der Ein- richtungen für Handel und Verkehrswesen, auf welchem Gebiet der kleine Staat Bremen, seinen Lebensinteressen möglichst nachgehend, in den letzten Jahrzehnten Groß- artiges geleistet hat. Der Großhandel, der den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in der Börse und seine Ver- tretung in der Handelskammer (oben $ 20) hat, ist von dem Kleinhandel geschieden. Die Börse und ihre Ein- richtungen sind durch das Reichsbörsengesetz, jetzt. vom 27. Mai 1%8, besonderer Aufsicht unterworfen, dazu Bremer Börsenordnung vom 22. Dezember 1906, 30. Juli 1908. Börsenaufsichtsbehörde ist die Handels- kammer. Die Börsenbesucher haben ein Börseneintritts- und Börsenstandgeld zu entrichten, dessen Ertrag im Interesse des Handels zur Unterhaltung der Börsen- lokalitäten, Förderung des Handelsschulwesens usw. Verwendung findet. Obrigkeitliche Behörde inHandelssachen ist die Senatskommission für Handelssachen:; ihr steht beratend zur Seite die aus Mitgliedern des Senats und Bollmann, Bremen. 9