142 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. Boden zu; doch ist ihm die Ausübung mit geringen Ausnahmen nur gestattet, wenn er eine zusammen- hängende Fläche von mindestens 75 ha besitzt. Die übrigen Grundstücke sind zu Jagdbezirken zusammen- gefaßt, welche die Jagd verpachten. Wer die Jagd ausüben will, muß im Besitz eines Jagdscheines sein (Näheres: Jagdordnung v. 27. September 1889). VII. Die Berechtigung zur Fischerei ist in der Weser und Lesum dem Staat, in anderen, nicht ge- schlossenen Gewässern — vorbehaltlich bestimmter Privatberechtigungen — den Gemeinden vorbehalten. Die Angelfischerei ist im hergebrachten Umfang den Bürgern oder Einwohnern der Gemeinden gestattet. Zur Ausübung der letzteren ist auch eine Legitimation durch Fischkarte oder Berechtigungsschein nicht er- forderlich; für die sonstige Ausübung der Fischerei bedarf jeder solcher Legitimation (Rechtsquelle‘ist das Fischereigesetz v. 27. Mai 1888). V. Kulturpflege, & 59. Das Unterrichtswesen. I. Allgemeine Grundsätze. 1. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts hat der Staat das Schulwesen, das bis dahin vorwiegend in den kirchlichen Gemeindeschulen und Privatschulen seine Pflege erhielt, mehr und mehr in die Hand genommen und entwickelt. Nachdem der Dom mit seiner luthe- rischen Schule 1803 an den Staat gekommen war, wurde das höhere Schulwesen 1817 durch Gründung der Haupt- schule organisiert; der Förderung des unteren Schul- wesens sollte die Einrichtung einer Schulpflege — Be- aufsichtigung der Schulzustände durch ehrenamtlich tätige Bürger (1822) — und die Eröffnung städtischer Freischulen (1823) dienen. Zum äußeren Abschluß kam