148 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. hoheit — jus circa sacra — bezeichnet, dagegen das innere Regiment der KircheselbstalsKirchengewalt, jJus in sacra. In den sich der Reformation anschließen- den deutschen Ländern ging die Kirchengewalt in der Landeskirche auf den Landesherrn als Landesbischof über. Die evangelische Kirche steht daher auch in Bremen nach der geschichtlichen Entwicklung in einem besonderen Verhältnis zum Staat, indem dessen höchste Organe zugleich ‘Träger der inneren Kirchengewalt sind. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen über Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, kirchliche Vermögensverwaltung u. a. fehlen. Da die große Mehr- zahl der Bevölkerung der evangelischen Kirche an- gehört, bei der der Staat kraft des Episkopatrechtes seine Interessen genügend schützen kann, trat ein Bedürfnis dazu für den Staat nicht hervor. Der Staat hat den Religionsgesellschaften und Gemeinden in weitem Maße Autonomie und freie Selbstverwaltung gelassen; andererseits werden sie auch finanziell von ihm nicht unterstützt, müssen vielmehr ihre Bedürfnisse selbst decken. Die katholischen Geistlichen unterstehen kirchlich dem Bischof von Osnabrück; sie weisen dem Senat ihre Berufung nach und werden von ihm durch Reskript ernannt. II. Die evangelische Kirche. In ihr steht die Ausübung des „Episkopatrechtes in herkömm- licher Weise, unbeschadet der bestehenden Rechte der kirchlichen Gemeinden“ dem Senat zu (Verf. $ 57 d). Der Senat übt es selbst bzw. durch die Senatskommission für kirchliche Angelegenheiten aus. Im Gegensatz zu den meisten anderen deutschen Staaten fehlt eine eigene kirchliche Behörde (Konsistorium oder dergl.); ebensowenig besteht eine Synode oder sonstige organische Vereinigung der evangelischen Einzel- gemeinden. Die letzteren stehen unvermittelt neben- einander, nur unter dem Kirchenregiment des Senats