$ 60. Staat und Kirche. 149 als landeskirchlicher Verband zusammengefaßt. Jede Organisation der Landeskirche fehlt. Diese Besonder- heit hat ihren Grund teils in der geschichtlichen Ent- wicklung, da der lutherische Dom, der auch politisch bis 1803 nicht zur Stadt gehörte, immer eine Sonder- stellung außerhalb des früher unter dem reformierten Ministerium der stadtbremischen Pfarrkirchen be- stehenden Verbandes einnahm, teils darin, daß die staatlichen Machthaber bei der Neugestaltung der öffent- lichen Verhältnisse im 19. Jahrhundert eine kirchliche Organisation nicht für opportun erachteten. Das heute noch bestehende Ministerium hat keinerlei kirchen- regimentliche Bedeutung; die Mitgliedschaft ist auf die Inhaber bestimmter Stellen an den älteren Stadtkirchen beschränkt und hat wesentlich finanzielles Interesse wegen der damit verbundenen Berechtigung an der Witwen- und Waisenkasse. In Ausübung des Kirchenregimentes hat der Senat nach Maßgabe der Gemeindeverfassungen wichtigere Gemeindebeschlüsse zu bestätigen; ebenso bestätigt er die Wahl der Pastoren, an die er das Berufungs- schreiben erläßt, und über die er Disziplinarbefugnisse ausübt. Der Umfang seiner Befugnisse ist wie das von der Verfassung erwähnte Herkommen unklar. Der Senat hat in langjähriger Übung den Gemeinden weiteste Freiheit in bezug auf Lehre und Kultus ge- lassen und das Regiment vorwiegend unter dem Gesichts- punkt der Wahrung äußerer Ordnung und des Friedens unter den Richtungen gehandhabt. Die Kirchengemeinden im Landsebiet haben einheitliche Verfassungen durch diekirchliche Gemeinde- ordnung für das Landgebiet vom 18. Januar 1889 er- halten. Die Kirchengemeinden der Stadt Bremen (14 und der beiden Hafenstädte haben jede ihre eigene Gemeindeverfassung; nach ihren, im wesentlichen gleichen Bestimmungen wird die Verwaltung der