150 Anhang. Gemeindeangelegenheiten von den Bauherren besorgt, während der Kirchenvorstand und als weiteres Organ ein Kirchenkonvent beschlußfassend darüber bestimmen. Jede Gemeinde wählt die Geistlichen selbst unter Bestätigung des Senats. Die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde bestimmte sich früher nach der Kirchspielverfassung mit Parochialzwang, so daß jeder Evangelische der Gemeinde, in der er wohnte, notwendig angehörte. Die Kirchspielverfassung ist in der Stadt Bremen, wo sie schon früher nur mit Schwierigkeiten durchzuführen war, da nur die reformierten Stadtkirchen ein Kirch- spiel hatten, nicht aber der lutherische Dom, durch- brochen und faktisch aufgehoben durch die Verordnung, betreffend den stadtbremischen Pfarrverband vom 30. April 1860, nach welcher der Austritt aus einer Gemeinde und der Eintritt in eine andere jedem unter Wahrung gewisser Formalitäten beliebig freisteht. Für ihre Geldbedürfnisse einschließlich der Mittel für Gehälter und Pensionen der Geistlichen sind die Kirchengemeinden der Stadt Bremen auf die Erträgnisse ihres Vermögens und freiwillige Beiträge angewiesen; Kirchensteuern werden hier nicht erhoben. Anhang. Verfassung der freien Hansestadt Bremen vom 1. Januar 189. Erster Abschnitt. Von dem Bremischen Staate im allgemeinen. & 1. Die Stadt Bremen und das mit derselben ver- bundene Gebiet bilden einen selbständigen Staat unter der Benennung: freie Hansestadt Bremen.