Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 151 Als einer der Bundesstaaten, welche das Deutsche Reich bilden, teilt der Bremische Staat die aus dieser Ver- bindung herfließenden Rechte und Verpflichtungen. 8 2. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit be- stimmen sich nach den Reichsgesetzen. Bürger des Staates ist jeder Angehörige desselben, welcher den Staatsbürgereid geleistet hat. S 3. Die Verfassung des Bremischen Staates ist repu- blikanisch. Zur Ausübung der Staatsgewalt nach Maßgabe ihrer durch die Verfassung bestimmten Organisation und Wirksam- keit bestehen: A. der Senat, B. die Bürgerschaft. & 4. Die Rechtspflege wird von den dazu bestellten Gerichten geübt. Sie bleibt von der Verwaltung. getrennt, wo nicht das Gesetz eine Ausnahme bestimmt. Zweiter Abschnitt. Von den Rechten der Bremischen Staatsgenossen. 8 5. Die Freiheit der Person ist jedem im Bremischen Staate gewährleistet. - 86. Sklaverei und Leibeigenschaft finden in dem- selben keine Anerkennung. & 7. Verhaftungen sind nur in den gesetzlich be- stimmten Fällen und Formen zulässig. _ 8 8. Die Auswanderung ist von Staats wegen, soweit nicht die Wehrpflicht entgegensteht, nicht beschränkt. 8 9. Das Abschoßrecht darf gegen deutsche Staaten nie, gegen fremde nur als Wiedervergeltung in Anwendung kommen. $ 10. Die Wohnung ist unverletzlich., Das Ein- dringen in dieselbe und namentlich eine Haussuchung darf nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen ge- schehen. $ 11. Die Betreibung jedes Gewerbes ist frei, soweit nicht gesetzliche Anordnungen entgegenstehen. $ 12. Jeder Staatsangehörige genießt völlige Glaubens-