172 Anhang. Verfassung der freien Hansestadt Bremen. UI. Kammer für Landwirtschaft. &8 112. Die Kammer für Landwirtschaft besteht aus ‚zwanzig praktischen Landwirten. 8 113. Die Mitglieder werden von den Landwirten nach näherer Bestimmung des Gesetzes erwählt. 8 114. Die Kammer für Landwirtschaft ist berufen, auf alles, was für die Landwirtschaft, insbesondere für Ackerbau und Viehzucht, im allgemeinen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten, über die Mittel zu deren Förderung, sowie über die Beseitigung etwaiger Hindernisse zu beraten und darüber dem Senat auf dessen Aufforderung oder auch unaufgefordert gutachtlich zu be- richten, 8 115. Über alle in Angelegenheiten der Landwirt- schaft zu erlassenden Gesetze wird die Kammer vorab zu einer Begutachtung veranlaßt. 8 116. Die Kammer für Landwirtschaft hat die Ver- fügung über eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.