1. Kapitel. Begriff, Arten und Bedentung der Straßen. 147 I. Kapitel. Begriff, Arten und Bedeutung der Strafßen. 81. Begrisf und Arten der ÖSlrdhsen. Unter „Strabe“ im all- gemeinen ist im Verkehrswesen jede Fahrbahn zu verstehen. In diesem Sinne redet man von Schienenstraben, Wasserstraben usw. Im engeren Sinne versteht man unter Straße einen künstlich zugerichteten und zum öffentlichen Gebrauche der Fußgänger, Reiter und Fahrzeuge bestimmten Landweg. Wege die nicht künstlich sind, z. B. Pfade, die sich im Walde oder Felde von selbst durch wiederholtes Begehen der Menschen gebildet haben, können deshalb hier nicht zu den Straben gerechnet werden, wenugleich sie der Verkehrsbedeutung nicht ermangeln. Aber auch künstlich zugerichtete Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben, die also Privatwege unter Ausschliebung der Be- nutzung durch Fremde sind, gehören nicht hierher. Man scheidet die öffentlichen Straben in Orts- und Landstraben. Die Ortsstraßen verlaufen innerhalb des Ortes und sind zum Teil lediglich zur Vermittelung des inneren örtlichen Verkehrs bestimmt, dienen zum Teil aber auch zur Verbindung und Fortsetzung der in den Ort einmündenden Landstraßen. In groben Orten kann man beide Arten wohl unterscheiden, in kleinen Orten ist nicht selten der einzigen durch den Ort führenden Straße die eine wie die andere Aufgabe gestellt. Die Landstraßen haben den Verkehr zwischen verschiedenen Orten zu vermitteln. Sie treten für das Verkehrswesen durchaus in den Vorder- grund, aber sie können nicht allein ins Auge gefabt werden, da die Ortsstraßen in allen größeren Orten einen überaus starken Verkehr zu bewältigen haben, der ganz besondere Einrichtungen und Vorkehrungen verlangt. Die Landstraßen kann man nach verschiedenen Gesichtspunkten einteilen. Nach der Art des Verkehrs, für den sie bestimmt sind, kann kann man Fahrstraben, Reiterstraßen und Fußgängerstraben unterscheiden. Die Fabrstrabßen spielen für den Verkehr von Ort zu Ort die Haupt- rolle. Sie dienen sowohl dem Verkehre der Wagen und ähnlicher Fahr- zeuge, als auch der Bewegung der Reiter und Fugänger. Den letzteren sind bisweilen bestimmte Teile der Strabe (Fußgängerstreifen) vorbehalten. Für Kraftwagen entweder besondere Teile der Fahrbahn vorzubehalten oder eigene, besonders ausgestattete und ausschliebliche Fahrbahnen an- zulegen, wird neuerdings vielfach angestrebt. Straben, die ausschlieblich dem Verkehre der Fußgänger oder der Reiter dienen und einen Wagen- verkehr nicht gestatten, sind für den Verkehr von Ort zu COrt in den vorgeschrittenen Staaten nur von geringer Bedeutung, wenn sie auch bisweilen für ein kleineres Verkehrsgebiet noch eine gewisse Rolle spielen. In weniger entwickelten Ländern können sie als Grundlage des Trägerkarawanenverkehrs von Bedeutung sein. 10“