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        <title>Die Ausweisung fremder Staatsangehörigen vom völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Standpunkte.</title>
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        Die Ausweisung 
fremder Stantsangehörigen 
vom 
völkerrechtlichen und staatsrechtlichen 
Standpunkte. 
Von 
Conrad Bornhak. 
Berlin, 1900. 
Verlag von H. W. Müller.
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        Sonderabdruck aus 
der Festgabe für Heinrich Dernburg.
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        Wenn das Völkerrecht die rechtlichen Beziehungen der Staaten unter 
einander, das Staatsrecht die Organisation der Staatsgewalt und ihre 
Beziehungen zu Land und Leuten regelt, so fehlt es für die Stellung 
fremder Staatsangehörigen zur inländischen Staatsgewalt an einer Rechts- 
grundlage überhaupt. Gleichwohl ist der Fremde nicht im Sinne früherer 
Kulturperioden rechtlos. Allerdings verbindet das Völkerrecht nur die 
Mitglieder der völkerrechtlichen Staatengemeinschaft, es ist nur ein Recht 
zwischen Staat und Staat. Aber jeder Staat ist durch die völkerrecht- 
liche Ordnung gebunden und vielfach auch vertragsmäßig verpflichtet, die 
Angehörigen des anderen Staates in gewisser Weise zu behandeln. So 
ergiebt sich eine rechtliche Stellung der Fremden als Angehöriger ihres 
Staates zur fremden Staatsgewalt. Gewiß kommen ferner für das 
Staatsrecht als der Staatsgewalt unterworfen nur das Staatsgebiet und 
die Staatsangehörigen in Betracht. In dem persönlichen Verhältnisse 
der Staatsangehörigkeit stehen die Fremden nicht einmal zeitweise während 
ihres Aufenthaltes außerhalb des Heimathsstaates zur fremden Staats- 
gewalt. Wohl aber sind sie wie alles, was in dem Staatsgebiete sich 
befindet, so lange ihre Verbindung mit dem fremden Staatsgebiete dauert, 
der Gebietshoheit der Staatsgewalt unterworfen. So entsteht durch den 
Aufenthalt des Fremden im Gebiete auch ein staatsrechtliches Verhältniß 
zwischen ihm und dem Staate. Durch das Mitttelglied des fremden 
Staates wird die völkerrechtliche, durch das Mittelglied des Gebietes die 
staatsrechtliche Grundlage des Fremdenrechtes gewonnen. 
Die Ausweisung von Fremden hat sich nun wie jede Thätigkeit des 
Staates innerhalb der Schranken des Rechtes zu vollziehen. Damit er- 
giebt sich auch für die Ausweisung fremder Staatsangehörigen eine Be- 
trachtung von zwiefachem Gesichtspunkte, vom völkerrechtlichen und vom 
staatsrechtlichen. 
17
        <pb n="4" />
        — 4 — 
1. 1 
Der Staat ist kraft seiner Souveränetät der unbeschränkte Herrscher 
seines Gebietes. Er braucht daher Fremde in seinem Gebiete überhaupt 
nicht zu dulden. Das erscheint als die natürliche Folge der Gebietshoheit. 
In der That haben auf diesem Standpunkte bis in die neuere Zeit die 
hinterasiatischen Staaten gestanden, ehe sie sich den Grundsätzen des 
europäischen Völkerrechts unterwarfen, und auch, als sie an dem Grund- 
satze der Fremdenausschließung starr festzuhalten aufhörten, ließen sie die 
Fremden wenigstens nur an bestimmten Plätzen unbehindert zu. 
Die engen, von Jahr zu Jahr zunehmenden wirthschaftlichen Be- 
ziehungen, in denen die Bewohner der modernen Kulturwelt zu einander 
stehen, bringen es aber mit sich, daß sich fortgesetzt zahlreiche Angehörige 
des einen Staates im Gebiete des anderen aufhalten, um dort die 
mannigfachsten persönlichen Interessen zu pflegen. Diese wirthschaftlichen 
Beziehungen kann thatsächlich kein Staat durch Ausschließung aller 
Fremden von seinem Gebiete abschneiden, ohne sich auf das erheblichste 
selbst zu schädigen. 
Solche Thatsachen haben aber von jeher im Völkerrechte eine rechts- 
bildende Kraft gezeigt. Was ein Staat thatsächlich nicht thun kann, das 
wird ihm auch rechtlich als eine Folge des Bandes, das alle Staaten 
der Völkerrechtsgemeinschaft umschlingt, verboten. Die Comitas gentium 
lehnt sich gegen die unbedingte Ausschließung der Fremden vom Staats- 
gebiete auf und macht daher die an sich nach dem souveränen Herrschafts- 
rechte des Staates über sein Gebiet zulässige Absperrung, wie sie bis in 
die neuere Zeit in Hinterasien bestand, völkerrechtswidrig. Es besteht 
eine allgemeine völkerrechtliche Verpflichtung der Mitglieder der Staaten- 
gemeinschaft unter einander, Fremde im allgemeinen zuzulassen. Diese 
völkerrechtliche, die souveräne Gebietshoheit einschränkende Verpflichtung 
wird in der gesammten völkerrechtlichen Literatur wie in der Staaten- 
praxis gleichmäßig anerkannt. 
Aus der Verpflichtung aller Staaten unter einander ergiebt sich 
zweierlei. 
Einmal darf kein Staat Fremde überhaupt von seinem Gebiete aus- 
schließen. Er würde damit eine ihm gegenüber allen anderen Staaten 
obliegende Verbindlichkeit verletzen. 
1) Vgl. v. Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Leipzig 1888 ff., 
Bd. 1, S. 7 f., Bd. 2, S. 627 ff.; Stoerk in v. Holtzendorff's Handbuch Bd. 2 
§§ 113—122, sowie Art. Fremdenpolizei im Handwörterbuch der Staatswissen- 
schaften; Kayser, Art. Ausweisung ebenda; Annuaire de I’Institut de Droit Inter- 
national X (1889), S. 227 ff.; XI (1892), S. 273 ff.; XII (1894), S. 184 ff.
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        — 5 — 
Eben so wenig darf aber ferner ein Staat in Friedenszeiten An- 
gehörige eines bestimmten anderen Staates unbedingt und allgemein 
fernhalten. Er würde sich dadurch mit einer Verpflichtung in Wider- 
spruch setzen, die er diesem anderen Staate gegenüber hat. Nur im 
Kriege, der die unter den kriegführenden Staaten bestehenden Verpflich- 
tungen überhaupt aufhebt mit Ausnahme der besonders für den Fall 
des Krieges eingegangenen, hört auch die Pflicht des Staates, Angehörige 
eines bestimmten anderen Staates bei sich aufzunehmen, dem kriegführen- 
den feindlichen Staate gegenüber auf. Im Kriege können daher an- 
erkanntermaßen zwar nicht Fremde überhaupt, wohl aber Angehörige der 
anderen kriegführenden Macht unbedingt ausgewiesen werden. 
Die Verpflichtung, fremde Staatsangehörige im Allgemeinen in 
seinem Gebiete zuzulassen, bedeutet nun aber nicht etwa, daß der Staat 
jeden einzelnen Fremden bei sich aufnehmen muß. Ebenso wie die Ver- 
pflichtung des Staates, Fremde oder Angehörige eines bestimmten anderen 
Staates in Friedenszeiten nicht allgemein von seinem Gebiete auszu- 
schließen, ist das Recht des Staates anerkannt, einzelne Fremde aus- 
zuweisen. 
Man hat theoretisch versucht,? die Gründe für die Ausweisung ein- 
zelner festzustellen und damit andere Ausweisungen für unzulässig zu er- 
klären. Hierher sollen namentlich gehören Mittellosigkeit, Betheiligung 
an strafbaren Handlungen oder Vorbereitung von solchen, anderweiter 
Ungehorsam gegen die Gesetze, politische Belästigung des Aufenthaltsstaates. 
Allein die Praxis hat sich gegen die Formulirung bestimmter Aus- 
weisungsgründe stets ablehnend verhalten und begnügt sich mit der all- 
gemeinen Formel der Salus publica. In der That läßt sich die Viel- 
gestaltigkeit der politischen Verhältnisse, die eine Ausweisung erforderlich 
erscheinen lassen, nicht auf einzelne Typen zurückführen. Einige der sog. 
Ausweisungsgründe, wie z. B. die politische Belästigung, sind überdies 
so allgemein gehalten, daß sie überall passen, und man sich vergeblich 
fragt, weßhalb man den Versuch, einzelne Gründe aufzuzählen, überhaupt 
gemacht hat. Wohl lassen sich die Umstände, die zu einer Ausweisung 
Veranlassung geben können, in einzelnen Gruppen zusammenfassen, es 
können Gesichtspunkte der Armenpolizei, der Strafrechtspflege, der Sicher- 
heitspolizei und der höheren Politik obwalten. 3) Aber es handelt sich 
dabei um Beispiele, nicht um erschöpfende Aufzählung der Gründe. Als 
2) Vgl. z. B. den Bar'schen Entwurf in der Hamburger Sitzung des Institut 
1891 und die Régles adoptées bes Institut selbst im Annuaire XII, S. 218 ff. 
3) v. Martitz a. a. O. Bd. 1, S. 24 ff. unterscheidet formelle Gründe, armen- 
polizeiliche, solche der Strafrechtspflege und der Sicherheitspolizei
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        — 6 — 
negatives Ergebniß bleibt nur übrig, daß die Ausweisungsgründe auf 
dem Gebiete der Politik liegen und nicht völkerrechtlich faßbar sind. 
Das moderne Völkerrecht hat damit in allgemein anerkannter Weise 
die äußersten Grenzen des Duldungs= und Ausweisungsrechtes festgestellt. 
Am klarsten ausgesprochen wird dies von Buntschli in seinem Kodi- 
fikationsversuche, dem modernen Völkerrechte der civilisirten Staaten 
(1868). Nach Art. 381 darf sich kein Staat gegen Fremde überhaupt 
absperren, nach Art. 382 aber jeder Staat einzelne Fremde aus Gründen 
des Rechts und der Politik ausweisen. Nur die Erwähnung der Gründe 
hätte ohne Schaden für die Formulirung der beiden Rechtssätze unter- 
bleiben können. 
Mit der Feststellung dieser äußersten Grenzen ist aber die Frage 
der Duldungspflicht und des Ausweisungsrechtes des Staates noch keines- 
wegs gelöst. Darf der Staat weder Fremde überhaupt noch in Friedens- 
zeiten Angehörige eines bestimmten anderen Staates allgemein ausweisen, 
so darf er auch nicht einem Theile dieser Gesammtheit den Zutritt ver- 
sagen. Und andererseits, ist der Staat zur Ausweisung einzelner 
Fremden berechtigt, so darf er auch mehrere Einzelne ausweisen. Nun 
entsteht die Frage, wann die mehreren Einzelnen zu einem Theile der 
Gesammtheit oder zu dieser selbst werden. Diese Frage läßt sich natürlich 
vom Standpunkte juristischer Logik aus niemals beantworten. Sie er- 
innert an den bekannten Schulstreit, wie viele Menschen dazu gehören 
um einen Haufen zu bilden. Wann werden mehrere Einzelne zu einer 
Gesammtheit, die sich doch auch wieder aus Einzelnen zusammensetzt? 
Jedenfalls muß der Ausweisungsbefehl immer individuell, an die einzelne 
Person gerichtet sein, allgemeine Ausweisungsbefehle sind in Friedens- 
zeiten überhaupt unzulässig. Die einzelnen Ausweisungen dürfen aber 
nie einen Umfang annehmen, daß dadurch den Angehörigen eines anderen 
Staates allgemein der Aufenthalt versagt erscheint, wenn auch noch zur 
scheinbaren Wahrung des Grundsatzes freien Aufenthaltes ein paar Aus- 
nahmen zugelassen werden. Näher lassen sich die Grenzen nach recht- 
lichen Gesichtspunkten nicht bestimmen, man gelangt eben wieder in das 
flüssige Gebiet der Politik. 
Mag nun Duldungspflicht oder Ausweisungsrecht der Staatsgewalt 
bestehen oder nicht, jedenfalls erwachsen daraus für den einzelnen Fremden 
gegenüber dem Aufenthaltsstaate keinerlei Rechte. Das Völkerrecht ist 
ein Recht unter Staaten. Der Fremde ist für den Aufenthaltsstaat nur 
Objekt der Staatsherrschaft und auch dies nur, so lange er sich in dem 
Gebiete aufhält. Völkerrechtlich zur Duldung verpflichtet ist daher der 
Staat unter den oben erörterten Voraussetzungen nicht gegenüber dem
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        — 7 — 
Fremden, sondern nur gegenüber den anderen Mitgliedern der Völker- 
rechtsgemeinschaft, insbesondere gegenüber dem Staate, dem der Fremde 
angehört. Wie das Völkerrecht nur Staaten verpflichtet, und die Ver- 
bindlichkeit zur Duldung von Fremden eine völkerrechtliche gegenüber 
anderen Staaten ist, so kann auch das der Verpflichtung entsprechende 
subjective Recht eines anderen nur ein solches eines Staates sein. 
Nur der andere Staat kann fordern, daß seine Angehörigen in Friedens- 
zeiten nicht allgemein vom Zutritte in das fremde Staatsgebiet fern ge- 
halten oder aus ihm ausgewiesen werden. Nur der andere Staat kann 
in einzelnen zweifelhaften Fällen kraft des Schutzes, den er seinen An- 
gehörigen im Auslande schuldet, von dem ausweisenden Staate Auskunft 
über die Gründe fordern. Nur er kann endlich für eine Rechtsverletzung, 
die ihm in seinem Angehörigen zugefügt wird, die völkerrechtlich zulässige 
Genugthuung sich verschaffen. 
II.“ 
Das Völkerrecht zieht die äußersten Grenzen, innerhalb deren ein 
Staat, so weit seine Rechtsbeziehungen zu anderen Staaten in Betracht 
kommen, zu handeln befugt ist. Das englisch-amerikanische Recht be- 
trachtet geradezu die völkerrechtlichen Grundsätze als Theil des Land- 
rechtes und erklärt sie daher auch in dem Verhältnisse von Staat und 
Unterthanen für unmittelbar anwendbar. In den meisten anderen Staaten 
geht man nicht so weit. Der Staat erscheint berechtigt, kraft seines un- 
beschränkbaren Herrschaftsrechtes auch Anordnungen zu erlassen, die dem 
Völkerrechte widersprechen. Er setzt sich dann aber für sein völkerrechts- 
widriges Verhalten, das in seinen inneren Beziehungen zu seinen Unter- 
thanen und den im Gebiete sich aufhaltenden Fremden unanfechtbar ist, 
anderen Staaten gegenüber den Folgen des Rechtsbruches aus. Unter 
ke inen Umständen muß aber ein Staat von den Befugnissen, die ihm 
völkerrechtlich zustehen, auch Gebrauch machen. Er kann insbesondere 
durch die Gesetzgebung sich selbst und seinen Organen weitere Be- 
schränkungen auferlegen, als das Völkerrecht ihm zieht. 
Nach englisch-amerikanischem Rechte hat der Staat, soweit nicht 
Auslieferungsverträge eine Ausnahme festsetzen, nicht nur das Rechtt, 
sondern auch die Pflicht, Asyl zu gewähren. Dieser Pflicht entspricht 
4) Vgl. Bes de Berc, De H’expulsion des strangers, Paris 1888; J. Lang- 
hard, Das Recht der politischen Fremdenausweisung mit besonderer Berücksichtigung 
der Schweiz, Leipzig 1891; eine Uebersicht der Gesetzgebung giebt Bulmerincq, Völker- 
recht, in Marquardsen's Handbuch S. 238ff.
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        — 8 — 
die Befugniß der Fremden, im Gebiete von England oder Nordamerika 
ihren dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt zu nehmen. Die Ver- 
waltungsbehörde ist grundsätzlich nicht befugt, Fremde aus dem Staats- 
gebiete auszuweisen. 
Dieser Grundsatz der staatlichen Verpflichtung, Fremde aufzunehmen, 
wird in England bei schwierigen politischen Lagen durchbrochen durch 
Fremdengesetze, Alien Acts, vermöge deren vorübergehend den Verwaltungs- 
behörden eine Ausweisungsbefugniß gewährt wird. Auch der Fremde 
sieht sich also nicht dem freien Ermessen der Verwaltung, sondern deren 
gesetzlich geregelten Befugnissen zur Ausweisung gegenüber, die überdies 
noch den Charakter des Ausnahmegesetzes haben. Das erste Fremdengesetz 
erging 1792 und gestattete die Ausweisung aller Fremden, die keine oder 
falsche Angaben über ihre Personalien machten. Von zwei zu zwei Jahren 
verlängert und schließlich durch ein anderes Gesetz ersetzt, ist diese Gesetz- 
gebung 1826 erloschen. Dann erging 1848 ein neues Fremdengesetz auf 
ein Jahr mit der Ermächtigung zur Austreibung aller Fremden, die sich 
nicht schon sieben Jahre im Lande aufhielten. Dieses Gesetz ist niemals 
zur Anwendung gelangt. Erst die Coercion Bill von 1881 zur Unter- 
drückung der irischen Bewegung begründete wieder vorübergehend Aus- 
weisungsbefugnisse. 
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika steht gleichfalls der 
grundsätzlichen Aufenthaltsberechtigung der Fremden im Staatsgebiete 
nicht entgegen, daß die Bedingungen ihrer Zulassung durch Gesetz oder 
Staatsvertrag näher geregelt und die diese Bedingungen nicht erfüllenden 
Fremden zurückgewiesen werden. Der geographischen Lage des Landes 
entsprechend, in das die Fremden meist auf dem Seewege kommen, erscheint 
aber bei den Amerikanern im Gegensatze zur europäischen Praxis als 
geeignetes Mittel zur Fernhaltung unliebsamer Elemente nicht die Aus- 
weisung, sondern die Zurückweisung vor dem Eintritte in das Gebiet.“ 
Schon 1798 ermächtigte der Kongreß den Präsidenten John Adams zur 
Ausweisung gewisser Fremden. Spätere Maßregeln richten sich besonders 
gegen die Zulassung von bestimmten Arten von Einwanderern. Durch 
Vertrag von 1868 hatten Nordamerika und China sich wechselseitig die 
Einwanderung ihrer Staatsangehörigen zugestanden. Da nun aber die 
Chinesen in großen Mengen nach Nordamerika kamen und die Arbeits- 
löhne drückten, scheute man amerikanischerseits nicht vor Vertragsver- 
5) Diese Zurückweisung wird irrthümlich vermengt mit der Ausweisung in dem 
Berichte, den Robin-Jaequemyns dem Institut de Droit international über die 
Frage erstattete. Vgl. Annuaire X, S. 231. Der amtliche amerikanische Ausdruck 
ist dagegen ganz richtig gexcluding“.
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        — 9 — 
letzungen zurück. Erst 1881 kam ein neuer Vertrag mit China zu Stande, 
der die Bundesregierung ermächtigte, die Zulassung und den Aufenthalt 
chinesischer Arbeiter im Bundesgebiete zu beschränken, zu regeln und zu 
suspendiren, und damit für die Zukunft die chinesischen Einwanderer der 
Arbeiterklasse der Willkür der amerikanischen Staatsorgane preisgab. 
Sehr bald sucht man aber, hauptsächlich im Interesse der amerikanischen 
Arbeiter, auch die europäische Einwanderung zu beschränken. Seit 1882 
beginnt die Gesetzgebung gegen die sogenannten Paupers. Entlassene 
Sträflinge, Geisteskranke, Krüppel und Arme, die voraussichtlich die 
Armenpflege belasten würden, sollen nicht in das Land gelassen, sondern 
auf Kosten des Schiffseigenthümers zurückgeschickt werden. Das dehnt 
man 1885 aus auf Alle, die sich bereits vor der Einwanderung kontraktlich 
gebunden haben. Diese Bestimmungen werden 1891 in einem neuen 
Gesetze zusammengefaßt.“ Es ist hiernach das Eigenthümliche des amerika- 
nischen Rechtes, daß es, ausgehend von dem Aufenthalts= und demnach 
auch Einwanderungsrechte der Fremden, diesen Grundsatz durchbricht nicht 
etwa durch Ausweisung, sondern durch Nichtzulassung und zwar bestimmter 
Arten von Fremden, deren Einwanderung zu wirthschaftlichen Bedenken 
Anlaß giebt. Angesichts der oben entwickelten völkerrechtlichen Grundsätze 
könnte es zweifelhaft erscheinen, ob hier überhaupt noch eine Fernhaltung 
von einzelnen Fremden vorliegt. Die Praxis hat dies bejaht, indem kein 
Staat gegen die amerikanische Gesetzgebung Einspruch erhoben hat. 
Für Frankreich hat das Gesetz vom 3. Dezember 1849 die Aus- 
weisung als reine Verwaltungsmaßregel festgestellt. Man unterscheidet 
zwischen Fremden, die zum Wohnsitze im französischen Gebiete ermächtigt 
sind, und anderen. Die Behandlung Beider ist aber nicht erheblich ver- 
schieden. Der Minister des Innern kann jeden Fremden ausweisen lassen, 
bei zum Wohnsitze ermächtigten Fremden wird aber die Anordnung nach 
zwei Jahren hinfällig, wenn nicht inzwischen die Ermächtigung zum 
Wohnsitze zurückgenommen ist. In den Grenzdepartements hat auch der 
Präfekt die Ausweisungsbefugniß gegenüber den nicht zum Wohnsitze er- 
mächtigten Fremden. Auf besondere Gründe ist die Ausweisung gesetzlich 
nicht beschränkt. In den Ausweisungsbefehlen bedient man sich der all- 
gemeinen Formel: „Considérant qdue la présence de N. N. étranger 
Sur le territoire francais est de nature à compromettere la süreté 
publique“. Es ist hiernach ganz in das willkürliche Ermessen der Ver- 
waltung gestellt, Fremde auszuweisen. 
6) Vgl. Sartorius v. Waltershausen Art. Einwanderung im Handwörterbuche 
der Staatswissenschaften, 1. Ergänzungsband, S. 300 ff.
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        — 10 — 
Für Oesterreich bestimmt das Gesetz betreffend die Regelung der 
polizeilichen Abschaffung und des Schubwesens vom 27. Juli 1871 § 2: 
„Außerdem können Personen, welche in dem Geltungsgebiete dieses Gesetzes 
nicht heimathberechtigt sind, wenn sich ihr Aufenthalt daselbst aus Rück- 
sichten der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit als unzulässig dar- 
stellt, aus dem ganzen Geltungsgebiete dieses Gesetzes oder aus einem 
bestimmten Theile desselben abgeschafft werden.“ Gegen die Ausweisung 
ist innerhalb dreier Tage der Rekurs an die Provinzialbehörde, wie an 
das Staatsoberhaupt zulässig. Bis zur endgiltigen Entscheidung kann 
der Ausgewiesene in Haft genommen werden. Die Ausweisung ist hier- 
nach eine einfache polizeiliche Maßregel, die aus allgemeinen Gründen 
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfügt werden kann. Für 
Ungarn bestehen besondere gesetzliche Bestimmungen nicht. Die Ver- 
waltungspraxis wendet aber die in Oesterreich geltenden Grundsätze ent- 
sprechend an. 
In Rußland bestehen gesetzliche Bestimmungen über die Zulässigkeit 
der Ausweisung überhaupt nicht. Nach dem Grundsatze: „Was nicht 
verboten ist, ist erlaubt“ wird sie jedoch aus den mannigfachsten Gründen 
namentlich der Politik fortgesetzt verhängt. Nur erfordert man für den 
einzelnen Fall in der Regel einen besonderen kaiserlichen Befehl. 
Die Schweiz hält es von jeher für ihr Recht, Fremden Afyl zu 
gewähren. Aber abweichend von England betrachtet sie dieses Recht nicht 
gleichzeitig als eine Pflicht gegenüber dem einzelnen Fremden. Sie kennt 
daher eine Ausweisung nicht nur als ein Ausnahmerecht, sondern als 
dauernde Einrichtung. Seit 1848 ist die Fremdenpolizei Bundessache. 
Nach Art. 70 der Bundesverfassung steht dem Bundesrathe das Recht 
zu, Fremde, welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft 
gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete auszuweisen. Das Gesetz vom 
28. Juni 1889 macht die Ausübung dieser Fremdenpolizei zur Sache 
des Bundesanwaltes. Von der Ausweisung sind bisher nach der schweizer 
Praxis namentlich solche Personen betroffen worden, die vom Boden der 
Schweiz aus revolutionäre Handlungen gegen ihren Heimathsstaat vor- 
nahmen oder verbreiteten und dadurch mittelbar die Sicherheit der 
Schweiz in ihren völkerrechtlichen oder politischen Beziehungen zu anderen 
Staaten gefährdeten. 
In mustergiltiger Weise hat endlich die belgische Gesetzgebung, ohne 
das staatliche Ausweisungsrecht selbst preiszugeben, den Schutz der Fremden 
gegen willkürliche Maßregeln der Verwaltung entwickelt." Die belgische 
7) Vgl. die ausführliche Darstellung bei v. Martitz a. a. O. Bd. 2, S. 627 ff.
        <pb n="11" />
        — 11 — 
Gesetzgebung beginnt bald nach der Unabhängigkeitserklärung in periodischen 
Fremdengesetzen seit 1835, die regelmäßig auf drei Jahre erlassen wurden. 
Nach Art. 128 der Verfassung genießen Ausländer auf belgischem Gebiete 
für Person und Vermögen denselben Schutz wie Inländer vorbehaltlich 
der vom Gesetze bestimmten Ausnahmen. Die Ausweisung kann hiernach 
nur auf Grund des Gesetzes erfolgen. Die Ausweisung beruht entweder 
auf armenrechtlichen oder sicherheitspolizeilichen Gründen. Bedürftige 
Ausländer, die keinen Unterstützungswohnsitz haben oder keinem Lande 
angehören, mit dem wegen Ersatz der Kosten ein Vertrag geschlossen ist, 
werden an die Grenze gebracht. Außerdem kann die Regierung Aus- 
länder, die durch ihre Aufführung die öffentliche Ruhe gefährden oder 
im Auslande wegen Verbrechen und Vergehen, die die Auslieferung be- 
dingen, verfolgt werden, zwingen, sich von einem bestimmten Orte zu 
entfernen, an einem bestimmten Orte zu wohnen oder selbst das König- 
reich zu verlassen. Die Ausweisung aus sicherheitspolizeilichen Gründen 
kann aber nur durch einen im Ministerrate beschlossenen königlichen Erlaß 
erfolgen. Gegen gewisse Arten von Ausländern, insbesondere solche, die 
zur Wohnsitznahme im Königreiche ermächtigt oder mit einer Belgierin 
verheirathet und entweder von ihr im Lande geborene Kinder oder seit 
mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz im Lande haben, ist die Aus- 
weisung überhaupt nicht anwendbar. Der Ausländern muß zum Verlassen 
des Landes mindestens einen Tag Frist erhalten und kann selbst die 
Grenze bezeichnen, über welche er gehen will. 
Ebenso wie durch seine Gesetzgebung kann ein Staat auch durch 
Vertrag mit einem anderen Staate seine Befugniß zur Ausweisung der 
Angehörigen der Letzteren näher regeln und Beschränkungen unterwerfen. 
Dies ist die Bedeutung der sogenannten Niederlassungsverträge, wie sie 
namentlich von der Schweiz mit einer Reihe anderer Staaten abgeschlossen 
sind. Insbesondere wird dadurch den Angehörigen der anderen vertrag- 
schließenden Theile ein Recht auf Aufenthalt gewährt, soweit sie unbe- 
scholten sind und die Gesetze und Polizeiverordnungen des Aufnahme- 
staates nicht verletzen. Der Aufenthaltsstaat hat damit vertragsmäßig 
auf die Ausübung seines Ausweisungsrechtes verzichtet, es sei denn, daß 
die vertragsmäßig vorgesehenen Ausnahmen vorliegen. 
Die Staatenpraxis hat hiernach innerhalb des völkerrechtlichen 
Rahmens das Ausweisungsrecht meist selbständig für jeden einzelnen Staat 
geregelt und damit gleichzeitig die nach den allgemeinen Grundsätzen des 
Völkerrechtes zweifelhaften Punkte näher bestimmt. · 
8) Vgl. z. B. Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der 
Schweiz vom 31. Mai 1890 (R.G.Bl. 1890, S. 131).
        <pb n="12" />
        — 12 — 
Daß ein Staat über das Maß dessen, wozu er völkerrechtlich ge- 
nöthigt ist, sein Gebiet den Fremden öffnet und ihnen ein Recht auf 
Aufenthalt gewährt, bildet die verschwindende Ausnahme. Nur im englisch- 
amerikanischen Rechte, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, und 
im belgischen Rechte hinsichtlich der nicht ausweisbaren Fremden zeigen 
sich Ansätze nach dieser Richtung. Im Uebrigen nimmt jeder Staat das 
Recht für sich in Anspruch, aus den mannigfachsten Gründen, besonders 
von dem Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einzelne 
Fremde von seinem Gebiete auszuschließen, indem er entweder von vorn 
herein den Eintritt versagt oder den im Lande sich bereits aufhaltenden 
Fremden ausweist. Die nach den allgemeinen völkerrechtlichen Grund- 
sätzen noch vorhandene Lücke über die Grenzen des Ausweisungsrechtes 
erscheint dabei gleichfalls ausgefüllt. Es bleibt völkerrechtlich zulässige 
Ausschließung einzelner Fremden und nicht ein Abschluß gegen Angehörige 
eines fremden Staates überhaupt, wenn bestimmte Arten von Fremden 
allgemein ausgeschlossen werden. In dieser Beziehung hat namentlich 
die völkerrechtlich unangefochten gebliebene amerikanische Praxis das nach 
den allgemeinen Grundsätzen zweifelhafte Gebiet näher abgegrenzt. Was 
aber von der Zurückweisung Fremder gilt, muß auch auf die Ausweisung 
Anwendung finden. Denn beide fallen zusammen in dem gemeinsamen 
Begriffe des Abschlusses des Gebietes gegen fremde Staatsangehörige. 
Die Thatsache, daß auf Grund des Ausweisungsrechtes auch ganze Klassen 
von Fremden vertrieben werden können, findet daher nothwendig auch 
völkerrechtliche Anerkennung. 
III. 
Nach Art. 4 Nr. 1 der Reichsverfassung unterliegt der Beaufsichtigung 
seitens des Reiches und seiner Gesetzgebung u. A. die Fremdenpolizei 
Was man sich beim Erlasse dieser Bestimmung in den verschiedenen 
Kreisen der gesetzgebenden Faktoren gedacht hat, erscheint jetzt von unter- 
geordneter Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr nur, was der Gesetzgeber 
zum Ausdruck gebracht hat. Hiernach unterliegt aber die Fremdenpolizei 
in vollem Umfange und damit auch das Ausweisungswesen der Zuständig- 
keit des Reiches. 
Das Reich hat jedoch hier wie auf den anderen Gebieten von seiner 
Befugniß nicht in vollem Umfange Gebrauch gemacht. 
Gesetzlich geregelt ist von Reichswegen die Zulässigkeit von Aus 
V 
9) Uebereinstimmend v. Martitz a. a. O. Bd. 1, S. 19 N. 2 im Anschlusse an 
die preußische Praxis hinsichtlich der polnisch-jüdischen Ueberläufer.
        <pb n="13" />
        — 13 — 
weisungen als Folge strafbarer Handlungen durch das Strafgesetzbuch. 
Die Landespolizeibehörde kann aus dem Bundesgebiete ausweisen nach 
§ 39 Nr. 2 Ausländer, die unter Polizeiaufsicht kraft gerichtlichen Ur- 
theils gestellt sind, nach § 284 Ausländer, deren Verurtheilung wegen 
gewerbsmäßigen Glücksspiels erfolgt ist, nach § 362, gegen welche das 
Gericht auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt hat. Wenn 
hier in einzelnen Fällen die Ausweisung ausdrücklich für zulässig erklärt 
wird, so hat das nicht die Bedeutung, daß sie nur in diesen Fällen er- 
folgen dürfte. Denn das Reichsstrafgesetzbuch beabsichtigt nicht eine er- 
schöpfende Regelung des Ausweisungsrechtes überhaupt. Man könnte 
nur einwenden: Wenn die Organe der Einzelstaaten nach den völker- 
rechtlichen Grundsätzen allgemein die Befugniß zu Ausweisungen haben, 
so lange das Reich eine ausschließliche Gesetzgebung über die Fremden- 
polizei nicht beansprucht, welche Bedeutung hat es dann, daß diesen selben 
Organen diese Befugniß für einzelne Fälle noch besonders beigelegt wird? 
Die Tragweite der reichsgesetzlichen Bestimmung liegt überhaupt nicht in 
der Berechtigung, sondern in der Wirksamkeit der Ausweisungen. Die 
Organe des Einzelstaates können mit oder ohne reichsgesetzliche Ermächtigung 
Ausweisungen vornehmen. Aber die Befugniß eines einzelstaatlichen 
Organes erstreckt sich natürlich an sich nicht über das Gebiet des Einzel- 
staates hinaus. Nur das Reich kann den einzelstaatlichen Organen die 
Befugniß zur Ausweisung aus dem gesammten Bundesgebiete beilegen, 
und das ist in den angeführten Fällen geschehen. Die Landespolizei- 
behörde des Einzelstaates handelt hier als mittelbares Organ des Reiches. 10 
Im Uebrigen ist den Einzelstaaten die Fremdenpolizei und damit 
die Befugniß zu Ausweisungen innerhalb des allgemeinen völkerrechtlichen 
Rahmens geblieben. Selbstverständlich erstreckt sich aber dieses reichsrecht- 
lich nicht geregelte Ausweisungsrecht nicht über das Gebiet des Einzelstaates 
hinaus. Die preußische Behörde kann nur aus Preußen, die sächsische 
nur aus Sachsen Ausländer ausweisen, aber ihn nicht zum Verlassen des 
Reichsgebietes nöthigen. Der aus Preußen Ausgewiesene kann nach 
Sachsen gehen und umgekehrt, bis ihn auch hier ein Ausweisungsbefehl 
der Landesstaatsgewalt trifft. So kann der Fremde 26 Mal den 
Aufenthalt in den einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen wechseln, 
und erst 26 verschiedene Ausweisungsbefehle würden im Stande sein, ihm 
den Aufenthalt im Bundesgebiete zu versagen, wenn es sich nicht um 
einen der Fälle des Strafgesetzbuches handelt. Die fortdauernde rechtliche 
10) Uebereinstimmend Laband, Staatsrecht des Deutschen Reichs (3. Aufl.), 
Bd. 1, S. 180.
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        — 14 — 
Zulässigkeit der Ausweisung aus dem Gebiete des Einzelstaates wird aus- 
drücklich anerkannt in § 361 Nr. 2 des Strafgesetzbuches. Hiernach 
wird wegen Uebertretung bestraft, wer, nachdem er des Bundesgebietes 
oder des Gebietes eines Bundesstaates verwiesen ist, ohne Er- 
laubniß zurückkehrt. 
Inwiefern die Ausweisungen aus einem einzelnen Bundesstaate einer 
Controle des Reiches unterliegen, ist bekanntlich gelegentlich der letzten 
preußischen Ausweisungen von Dänen aus Nordschleswig Gegenstand von 
Meinungsverschiedenheiten zwischen den verbündeten Regierungen und 
dem Reichstage gewesen. Zur Erledigung dieser Streitfrage bedarf es 
eines näheren Eingehens auf die Begriffe der „Beaufsichtigung“ und der 
„Fremdenpolizei“ im Sinne des Art. 4 der Reichsverfassung nicht, da 
sich die Entscheidung von einem anderen Gesichtspunkte, nämlich von dem 
der völkerrechtlichen Beziehungen zum Auslande ergiebt. 
Jeder Staat ist bei Ausweisungen an die Schranken des Völker- 
rechtes gebunden. Deren Verletzung zieht den Einspruch des betheiligten 
auswärtigen Staates und eventuell von dessen Seite völkerrechtliche 
Zwangsmittel nach sich. Aber auch ohne eine Rechtsverletzung zu ent- 
halten, können Ausweisungen von dem fremden Staate als politisch un- 
freundliche Handlung betrachtet werden, eine Verschlechterung der poli- 
lischen Beziehungen bewirken und entsprechende Gegenmaßregeln herbei- 
führen. 
Die deutschen Einzelstaaten sind nun allerdings Subjekte des Völker- 
rechtes geblieben mit aktivem und passivem Gesandtschaftsrechte, mit der 
Befugniß, innerhalb der ihnen verbliebenen Sphäre staatlichen Handelns 
mit anderen Mächten in Unterhandlung zu treten und Verträge abzu- 
schließen. Dies würde auch von der Fremdenpolizei gelten. Nur in den 
Fällen des Strafgesetzbuches erscheint das Reich als Subjekt des Aus- 
weisungsrechtes, im Uebrigen steht die Ausweisung den Einzelstaaten zu, 
und sie haben auch dafür in den internationalen Beziehungen einzutreten. 
Allein jede Rechtsverletzung hat von der anderen Seite die völkerrecht- 
lich zulässigen Zwangsmittel zur Folge. Durch deren Anwendung wird 
aber sofort das Reich in Mitleidenschaft gezogen, auch wenn sie sich nur 
gegen einen deutschen Einzelstaat richten. Selbst rein politische Maßregeln 
gegen einen deutschen Einzelstaat oder dessen Angehörige können, auch 
wenn von keiner Seite völkerrechtswidrig gehandelt ist, das Reich nicht 
unberührt lassen. Schon angesichts von Ausweisungen der Angehörigen 
eines deutschen Einzelstaates, die der fremde Staat als Retorsion oder 
Repressalie vornimmt, würden die Ausgewiesenen als Reichsangehörige 
den nach Art. 3 der Reichsverfassung allen Deutschen im Auslande
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        — 15 — 
gleichmäßig zustehenden Schutz des Reiches in Anspruch nehmen können. 
Das letzte Zwangsmittel des Völkerrechts ist aber immerhin der Krieg, 
und dieser kann sich nicht gegen einen deutschen Einzelstaat richten, ohne 
gleichzeitig einen Angriff auf das Reichsgebiet zu bilden. 
Die Zuständigkeit des Reiches im Verhältnisse zum Einzelstaate 
stützt sich aber nicht nur auf die ausdrücklich in Art. 4 der Reichsver- 
fassung enthaltenen Ermächtigungen, sie ergiebt sich vielmehr aus der ge- 
sammten Vertheilung von Reichs= und Landesstaatsgewalt, wie sie durch 
die Reichsverfassung vorgenommen ist. Das gilt nicht nur von den 
Gesetzgebungsbefugnissen des Reiches, sondern auch von seinem Aufsichts- 
rechte. 11) 
Wegen seiner eigenen völkerrechtlichen Beziehungen zum Auslande, 
wegen des Schutzes, den es dem Bundesgebiete und allen Reichsange- 
hörigen schuldet, muß das Reich eine Controle darüber für sich in An- 
spruch nehmen, wie die Einzelstaaten das reichsrechtlich nicht geregelte 
Ausweisungsrecht ausüben. Diese Controle läßt sich nicht durch den 
Einwand des Einzelstaates beseitigen, daß er nur dem Völkerrechte gemäß 
handle, und deßhalb ein Einspruch oder gar die Anwendung völkerrecht- 
licher Zwangsmittel seitens der fremden Macht nicht zu besorgen sei. 
Wie weit Ausweisungen völkerrechtlich zulässig sind, kann im einzelnen 
Falle außerordentlich zweifelhaft sein. Die Ansicht des ausweisenden 
Staates wird sich nicht immer mit der der betheiligten fremden Macht decken. 
Und selbst völkerrechtlich unanfechtbare Ausweisungen können eine Rück- 
wirkung auf politische Beziehungen des Reiches ausüben. Deßhalb muß 
das Reich von Anfang an in der Lage sein zu prüfen, inwieweit es sich 
mit der Ausweisungspolitik eines Einzelstaates identifiziren und diesen 
nöthigenfalls mit seiner Macht decken will. Die selbstständige Politik eines 
Einzelstaates, die Verwicklungen mit dem Auslande zur Folge haben 
kann, braucht jedenfalls das Reich nicht zu dulden, weil dadurch in sein 
eigenes verfassungmäßiges Recht und gleichzeitig seine Pflicht, dem Aus- 
lande gegenüber die Gesammtheit zu decken, eingegriffen werden würde. 
Damit ergiebt sich die Zulässigkeit einer allgemeinen Controle der 
Fremdenpolizei der Einzelstaaten durch das Reich, mag der Sinn der 
11) Vgll. Hänel, Deutsches Staatsrecht Bd. 1, Leipzig 1892, S. 304. Die 
Aufsicht geht nach ihm soweit wie die Gesetzgebungsbefugniß mit dem „eine Aus- 
nahme nicht begründenden Vorbehalt, daß, soweit die verfassungsmäßigen Kompetenzen 
eine Rückwirkung auf die kompetenzfreien Verwaltungsgebiete ausüben, wie dies 
z. B. die völkerrechtlichen Befugnisse auf die inneren Gesetzgebungszweige der Einzel- 
staaten zutreffenden Falles thun, soweit auch die Beaufsichtigung des Staates sich 
erstreckt.“
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        — 16 — 
„Beaufsichtigung“ und der „Fremdenpolizei“ im Sinne des Art. 4 der 
Reichsverfassung sein, welcher er will. 
Aus dem Controlrechte des Reiches folgt aber noch nichts dafür, 
welches Organ zuständig ist. 
Ein kaiserliches Recht liegt hier nicht vor. 
Zwar hat der Kaiser nach Art. 11 der Reichsverfassung das Reich 
völkerrechtlich zu vertreten, so daß dem Auslande gegenüber als Träger 
der Reichsgewalt nur der Kaiser in Betracht kommt. Aber hier handelt 
es sich um das Verhältniß von Reich und Einzelstaat. Welche Maß- 
regeln der Reichsgewalt gegenüber den einzelnen Staaten die völkerrecht- 
liche Vertretung des Reiches nach außen nothwendig macht, ist eine be- 
sondere Frage des inneren Staatsrechtes. Trotz der Befugniß des Kaisers 
zur Kriegserklärung kann er daher z. B. das bayerische Heer nicht selbst 
mobilisiren. 
Nach Art. 17 der Reichsverfassung steht ferner dem Kaiser die 
Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze zu. Um eine Ausführung 
von Reichsgesetzen handelt es sich aber nur bei Ausweisungen nach Maßgabe 
des Strafgesetzbuches, die schwerlich jemals zu internationalen Konflikten 
führen können. Im Uebrigen ist das Ausweisungsrecht reichsrechtlich 
nicht geregelt. Die Einzelstaaten handeln entweder nach Maßgabe landes- 
gesetzlicher Bestimmungen oder innerhalb des Kreises der gesetzlich über- 
haupt nicht geregelten freien Verwaltung. Hier kann also von einer 
Ausführung von Reichsgesetzen, deren Ueberwachung dem Kaiser zustände, 
nicht die Rede sein. 
Irgend welche sonstigen kaiserlichen Befugnisse kommen gleichfalls 
nicht in Frage. Der Kaiser kann also nicht das zuständige Reichs- 
organ sein. 
Der Reichskanzler bildet nicht selbst einen der verfassungsmäßigen 
Faktoren des Reiches, sondern nur das verantwortliche Organ des Kaisers 
für die Reichsregierung und die Spitze der eigenen Reichsverwaltung, 
die durch ihn unter dem Kaiser steht. Schon aus diesem Grunde kann 
der Reichskanzler nicht weitergehende Befugnisse haben als der ver- 
fassungsmäßige Faktor der Reichsgewalt, dem er dient, der Kaiser. 
Trotz der Ueberordnung des Reiches über den Einzelstaat besteht 
daher keine Ueberordnung der Reichsverwaltung über die einzelstaatliche 
Verwaltung, sondern Beide sind einander nebengeordnet. Nur soweit die 
Landesbehörden Reichsgesetze ausführen und somit als mittelbare Organe 
des Reiches handeln, kann der Reichskanzler als Organ des Kaisers ihre 
Thätigkeit überwachen. 12 Die Ueberordnung beschränkt sich also auf 
12) Vgl. Laband a. a. O. Bd. 1, S. 675 ff.
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        — 17 — 
die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung, soweit diese 
Reichsrecht anzuwenden hat. Im Uebrigen stehen Reichsverwaltung und 
Landesverwaltung außerhalb jedes organischen Zusammenhanges. Bismarck 
hat sich stets auf das Entschiedenste der Forderung nach verantwortlichen 
Bundes= und Reichsministerien im Sinne der einzelstaatlichen Verwaltung, 
d. h als obersten Abschlusses der Verwaltungsorganisation widersetzt, 
weil dies zu einer Mediatisirung der Einzelstaaten führen würde. Ent- 
gegen den ursprünglichen Plänen ist dann allerdings unter dem Reichs- 
kanzler eine oberste Reichsverwaltung begründet worden, aber ohne ihr 
die einzelstaatliche Verwaltung unterzuordnen. Reichsverwaltung und 
Landesverwaltung bewegen sich im Allgemeinen nebeneinander wie zwei 
concentrische Kreise, die sich nirgends berühren. Der Reichskanzler wird 
daher wohl darauf hinweisen können, wenn aus der einzelstaatlichen 
Politik Mißstände für das Reich zu erwachsen drohen. Irgendwie selbst 
zu handeln, ist die Reichsregierung gar nicht in der Lage, soweit nicht 
die mangelhafte Ausführung von Reichsgesetzen, im vorliegenden Falle 
also die Ausweisung auf Grund des Strafgesetzbuches in Betracht kommt. 
Nur auf dem Gebiete der eigenen Reichsverwaltung kann aber eine so- 
genannte parlamentarische Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und 
seiner Vertreter dem Reichstage gegenüber bestehen. Rechtsbeständigkeit 
und Tragweite dieser parlamentarischen Verantwortlichkeit ist ja überhaupt 
sehr problematisch. Daß der Reichstag kein Mittel hat, sie durch ein 
Mißtrauensvotum, das den Rücktritt des Reichskanzlers bedingte, oder 
anderweit zur Geltung zu bringen, ist zweifellos. Gleichwohl hat sich 
ein festes Herkommen dahin entwickelt, daß die Reichsregierung gelegent- 
lich der Etatsberathung oder auf Grund besonderer Interpellationen dem 
Reichstage über ihre Politik Auskunft ertheilt und sie vertritt. Hierfür 
die Anerkennung des Reichstages zu gewinnen, muß der Reichsregierung 
angesichts der beständigen Wechselbeziehungen zwischen Regierung und. 
Gesetzgebung erwünscht sein. In diesem Sinne kann man von einer 
parlamentarischen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers überhaupt sprechen. 
Diese geht natürlich nur soweit wie seine Zuständigkeit. Sie erstreckt 
sich daher auf die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze, 
soweit diese der Landesverwaltung anheimfällt, und im Uebrigen nur auf 
die eigene Verwaltung des Reiches. Wo dagegen Jemand zu handeln 
gar nicht befugt ist, kann er auch nicht mehr verantwortlich sein. Ein 
Versuch des Reichstages, bei der Etatsberathung oder durch Interpellationen 
den Reichskanzler verantwortlich zu machen für Handlungen einer einzel- 
staatlichen Regierung, die nicht zur Ausführung von Reichsgesetzen dienen 
sollen, bedeutet daher nichts anderes als verfassungswidrig den Reichs- 
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        — 18 — 
kanzler zum Vorgesetzten der einzelstaatlichen Ministerien heraufzuschrauben 
und damit die einzelstaatliche Verwaltung zu mediatisiren. Aus diesem 
Grunde, nicht wegen mangelnder Zuständigkeit des Reiches überhaupt, 
erscheint eine Befugniß des Reichstages, einzelstaatliche Ausweisungen 
mit Ausnahme solcher auf Grund des Reichsstrafgesetzbuches seiner Be- 
urtheilung zu unterwerfen, ausgeschlossen. 
Ist eine Controlbefugniß des Reiches über die einzelstaatlichen Aus- 
weisungen begründet, steht aber die Ausübung dieser Befugniß nicht dem 
Kaiser und aus diesem Grunde weder der Reichsregierung noch dem 
Reichstage zu, so bleibt nur der Bundesrath übrig. In der That ist 
dieser auch einzig möglich. Die einzelstaatliche Verwaltung wird nicht 
durch ein über ihr stehendes Reichsministerium mediatisirt, wohl aber 
ist sie, soweit das rechtlich geschützte Interesse des Reiches gegenüber den 
Einzelstaaten in Betracht kommt, den Beschlüssen des Bundesrathes 
unterworfen. 
Diese Zuständigkeit beruht nicht etwa auf der allgemeinen Erwägung, 
daß seine Mitglieder als Vertreter der Einzelstaaten das Organ bilden, 
das dem Collectivsouverän des Reiches, der Gesammtheit der verbündeten 
Regierungen, am nächsten steht, und daß deshalb im Zweifel eine Ver- 
muthung für seine Zuständigkeit spricht. Denn als verfassungsmäßiges 
Reichsorgan hat auch der Bundesrath nur die ihm durch die Reichs- 
verfassung beigelegten Befugnisse. 
Aber nach Art. 7 der Reichsverfassung soll der Bundesrath be- 
schließen über Mängel, welche sich bei der Ausführung der Reichsgesetze 
herausstellen. Noch nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes war 
dem Bundesrathe als Nachfolger der Generalkonferenzen des alten Zoll- 
vereins die entsprechende Befugniß in Art. 37 Nr. 2 nur beigelegt auf 
dem Gebiete der indirekten Steuern. Mängel, welche die Controlbeamten 
in der einzelstaatlichen Verwaltung der indirekten Steuern feststellten, 
hatten sie der Generalkonferenz und demnächst dem Bundesrathe 
anzuzeigen, der darüber beschloß. Erst die Reichsverfassung hat diese 
Zuständigkeit des Bundesrathes über das Gebiet der indirekten Steuern 
hinaus erweitert und ihm die Beschlußfassung in allen Fällen beige- 
legt, in denen sich bei der Ausführung der Reichsgesetze Mängel heraus- 
stellen. 13 
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Das Reich hat ver- 
fassungsmäßig den Schutz des Bundesgebietes und aller Reichsange- 
hörigen dem Auslande gegenüber zur Aufgabe. Der Ausführung dieser 
13) Vgl. Laband a. a. O. Bd. 1, S. 225ff.
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        — 19 — 
Verfassungsbestimmung kann die Fremdenpolitik der Einzelstaaten 
Schwierigkeiten bereiten. Es stellt sich demnach in der Verwaltungsthä- 
tigkeit des Einzelstaates ein Mangel für die Ausführung des Reichsge- 
setzes heraus, obgleich jene Verwaltungsthätigkeit selbst gar nicht Aus- 
führung der Reichsgesetzgebung ist. Der Kaiser, dem die Ueberwachung 
der Ausführung der Reichsgesetze obliegt, konnte deßhalb dem Einzelstaate 
gegenüber nicht eingreifen, wohl aber vermag es der Bundesrath, der all- 
gemein über die bei der Ausführung sich herausstellenden Mängel zu 
beschließen hat. Denn der Mangel kann eben nicht bloß in der fehler- 
haften Durchführung des gesetzgeberischen Willens durch ein Organ des 
Reiches oder des Einzelstaates liegen, sondern auch in Handlungen und 
Einrichtungen der Einzelstaaten innerhalb der diesen sonst zur freien 
Bethätigung verbliebenen Sphäre, welche sich mit der Erfüllung der ver- 
fassungsmäßigen Aufgaben des Reiches in Widerspruch setzen. 
Die Mitglieder des Bundesrathes können nun allerdings im Reichs- 
tage erscheinen und müssen hier jederzeit gehört werden. Aber sie haben als 
solche keinerlei politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Reichstage. Eine 
solche ist dadurch ausgeschlossen, daß sie die Ansicht ihrer Regierung zu 
vertreten haben und nach Instruktionen stimmen. Nur bei den Mitglie- 
dern der Reichsregierung tritt diese Eigenschaft, obgleich sie ihre Be- 
rechtigung zum Erscheinen im Reichstage nur aus der Mitgliedschaft des 
Bundesrathes herleiten, vor ihrem Charakter als preußische Bundesraths- 
bevollmächtigte in den Vordergrund. Im Uebrigen kann die einzelstaat- 
liche Regierung für ihr Verhalten im Bundesrathe unter Umständen 
von ihrem Landtage, aber nie vom Reichstage verantwortlich gemacht 
werden. So ist auch von diesem Gesichtspunkte aus jede Zuständigkeit 
des Reichstages ausgeschlossen. 
27
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        . — 
Lippert K&amp; Co. (G. Pätz'sche Buchdr.), Naumburg als.
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