Vorwort zur dritten Auflage. Ebenso schnell wie der Grundriß des Verwaltungsrechtes ist auch der des Staatsrechtes wieder abgesetzt worden, so daß sich eine neue Auflage als notwendig erwies. Zu erheblichen sachlichen Änderungen lag kein Anlaß vor. Im einzelnen ist manches be— richtigt und verbessert, namentlich soweit die Entwicklung der Gesetzgebung dies notwendig machte. Pontresina, Herbst 1911. Conrad Bornhak.