Erstes Buch. Das LTLandesstaatsrecht. — f#apitel I. Die Grundlagen. § 1. Geschichtliche Sutwicklung der Landesbobeit. Am Ausgangspunkte der deutschen Entwicklung steht die karolingische Monarchie, ein straff zusammengefaßter Einheitsstaat. Nach Vernichtung des Stammesherzogtums werden in den einzelnen Gauen die obrigkeitlichen Rechte in Heerbann, Gericht, Friedens- bewahrung durch die Grafen nach reinem Amtsrechte wahrge- nommen, und über ihnen führen die Aufsicht Beauftragte vom Hofe mit den missatischen Gewalten. « Dieser reine Beamtenstaat ist jedoch in der spät= und nach- karolingischen Zeit allmählich überwunden worden durch das Ver- wachsen der alten Grafengewalten mit dem größeren Grundbesitze, und zwar in doppelter Hinsicht, mit dem weltlichen und mit dem geistlichen. Darin liegt der Ursprung der deutschen Landeshoheit. Es ist die Feudalisierung der Obrigkeit. Mit dem weltlichen. Im staatlichen Interesse bestellte man mit Vorliebe die größten Grundbesitzer zu Grafen, um angesichts einer schwach entwickelten Staatsgewalt den sozialen Einfluß des Besitzes dem Staate dienstbar zu machen. Daraus entwickelt sich sehr bald ein Herkommen und schließlich ein Recht, so daß es als eine Unbilligkeit und schließlich als eine Rechtswidrigkeit gilt, die Grafsschaft willkürlich zu entziehen oder sie dem Sohne des ver- storbenen Grafen nicht zu übertragen. Diie Besitzungen der Bistümer und Klöster werden anfangs durch die Immunität von der Grasschaft befreit und müssen nun Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 8. Aufl. 1