— 2 — die obrigkeitlichen Rechte durch einen Vogt wahrnehmen lassen. Später wird auch die Grafschaft selbst an geistliche Stifter über- tragen. Das ist der Ursprung des geistlichen Fürstentums, das jetzt der geschichtlichen Vergangenheit angehört. In der spätkarolingischen Zeit hatte sich auch ein neues Stammesherzogtum gebildet, das unter Ottonen und Saliern seine Bedeutung behauptete. Den Hohenstaufen ist mit dem Sturze Heinrichs des Löwen schließlich die Vernichtung des Stammes- herzogtums gelungen. Doch sie kam nicht mehr dem Königtume, sondern den niederen Gewalten zustatten. Wo der herzogliche Titel sich erhält, ist es nur die gewöhnliche Landeshoheit über ein größeres Gebiet. Die Landeshoheit beruht auf der Verbindung von Grafschaft und Großgrundbesitz und mußte von besonderer Bedeutung werden in den großen Markgrafschaften des Ostens. Trotz der Feudalisierung galt aber bis zum Untergange der Hohenstaufen die Landeshoheit als ein vom Reiche übertragenes Amt, weshalb z. B. das einheitliche Fahnenlehen nicht geteilt werden durfte (Ssp. III, Art. 53 § 3). Indem mit dem Interregnum jede sichtbare oberste Staatsgewalt für ein Menschenalter verschwand, trat naturgemäß die politische Verpflichtung des Amtes in den Hintergrund vor dem sozialen Rechte des ererbten Familienbesitzes. Die Folge ist, daß dieser ererbte Familienbesitz der Landeshoheit nach privatrechtlichen Grundsätzen geteilt wird. Damit beginnt seit etwa 1250 das Teilungswesen in den deutschen Fürstenhäusern, wenn ein Landesherr mehrere Söhne hinterläßt. Das Teilungswesen hatte aber eine verhängnisvolle Bedeutung nach innen. Für die zahlreichen Hof= und Landesverwaltungen, die sich nun bildeten, reichten die landesherrlichen Einkünfte nicht aus. Ein Besteuerungsrecht war in der deutschen Obrigkeit nicht enthalten. Daher beginnen die deutschen Landesherren ihre Regie- rungs= und Finanzrechte zu veräußern. Auf dem flachen Lande ist es der Rittergutsbesitz, der namentlich im Osten aus militärischen Gründen stark angesiedelt war. Er erwirbt Gerichtsbarkeit und Polizei über das benachbarte Dorf, Lehnsherrlichkeit über das Schulzengut, die Zinsleistungen und damit das Obereigentum über die Bauerngüter, die Hand= und Spanndienste, die die Bauern