— 8 — Die Begründung des Bundesstaates seit 1867 gab diesem, im Gegensatze zu der völkerrechtlichen Vereinigung des deutschen Bundes, eigene Hoheitsrechte und schränkte damit die staatliche Wirksamkeit des Einzelstaates ein. Das macht sich aber für diesen mehr auf dem Gebiete der Verwaltung als auf dem der Verfassung geltend. Wenngleich Bundesstaat und Einzelstaat über dasselbe Gebiet und dieselben Untertanen herrschen, ist doch der Verfassungs- organismus des Einzelstaates im wesentlichen unberührt geblieben. 8 2. Die Rechtsquellen. I. Geschriebenes Recht. 1. Die Hausgesetze.“) Die Haus- gesetze entstanden, um dem eingerissenen Teilungswesen entgegenzu- wirken und im Interesse des Familienglanzes Land und Leute in einer Hand zu halten. Da alle Mitglieder des landesherrlichen Hauses reichsunmittelbar und dem Landesherrn nicht unkertan waren, konnte nicht der Weg einer landesherrlichen Anordnung, sondern nur der des Rechtsgeschäfts gewählt werden. Die Formen waren eine Verfügung des Vaters unter seinen Söhnen mit deren Zustimmung oder ein Erbvertrag unter gleichstehenden Geschlechtsgenossen. Durch kaiserliche Bestätigung, womöglich unter Zustimmung der Reichsstände wurde das Rechtsgeschäft zur Rechtssatzung. Erst als mit Abstreifung der Reichsgewalt die Reichsunmittelbarkeit der Familienglieder aufhörte, wurde der Weg der landesherrlichen Ver- ordnung möglich, so in Preußen seit Friedrich Wilhelm I., in den anderen Staaten, z. B. Bayern, erst in der Rheinbundszeit. In vielen deutschen Staaten ist das Hausrecht in neuen Haus- gesetzen des 19. Jahrhunderts kodifiziert worden. In Preußen ist es zu einer Kodifikation nicht gekommen, sondern gelten noch heute eine Reihe von Hausgesetzen aus älterer Zeit. Zu erwähnen sind: a) Die Dispositio Achillea des Kurfürsten Albrecht Achill vom 24. Februar 1473, eine Verfügung des Vaters unter seinen Söhnen mit deren Einwilligung und vom Kaiser mit Zustimmung des Reichstags bestätigt, bestimmt die Unteilbarkeit der branden- burgischen Lande, die fränkischen Gebiete sollen als Sekundo= und *) Abdruck sämtlicher Hausgesetze bei H. Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, 3 Bände, Jena 1862f ff.