— 9 — Tertiogenitur an die jüngerer Söhne ausgetan werden. Nur über selbsterworbene Gebiete konnte der Landesherr frei verfügen. b) Der Geraer Hausvertrag vom 11. Juni 1603 war ver- anlaßt durch die im Testamente Johann Georgs gegen die Achillea verfügte Gebietsteilung und geschlossen vom Kurfürsten Joachim Friedrich mit seinen Brüdern unter Zustimmung der fränkischen Vettern. Die Achillea wird von neuem anerkannt, die jüngeren Brüder des Kurfürsten erhalten als Entschädigung die fränkischen Lande, deren Linien dem Aussterben nahe waren. c) Das Pactum gentilicium et successorium mit den schwäbischen Hohenzollern vom 20. bis 30. November 1695, be- stätigt durch den Vertrag von Weinheim vom 30. Januar 1707. Das brandenburgische Haus erhält ein Erbrecht auf die schwäbischen Gebiete zugestanden, auch werden andere hausrechtliche Bestimmungen getroffen. d) Das Edikt König Friedrich Wilhelms I. vom 13. August 1713 von der Inalienabilität derer alten und neuen Domänen- güter, das erste als Verordnung ergangene Hausgesetz, bestimmt in der Form der Belastung mit einem Fideikommisse die Unver- äußerlichkeit und Unteilbarkeit des Staatsgebietes und der Domänen, auch soweit sie der Herrscher neu erworben. Die Unteilbarkeit wird damit über die Bestimmungen der Achillea hinaus erweitert. Die Domänen werden zu Staatseigentum. e) Das Pactum Fridericianum vom 24. Juni, 11. und 14. Juli 1752, geschlossen unter allen Mitgliedern des Hauses, bestimmt, daß die fränkischen Lande nach dem Aussterben der betreffenden Linien nicht wieder an jüngere Prinzen ausgetan, sondern mit der Primogenitur vereinigt werden sollen, damit voll- ständige Unteilbarkeit unter Beseitigung der Sekundo= und Tertio- genitur der Achillea. 1)Das Hausgesetz vom 17. Dezember 1808, unter Zustimmung sämtlicher Prinzen des Hauses erlassen und nach Einwilligung der Stände durch staatliches Edikt vom 6. November 1809 sanktioniert, läßt unter Abänderung des Edikts vom 13. August 1713 die entgeltliche Veräußerung der Domänen im Staatsinteresse zu. Soweit die Verfassungsurkunde hausgesetzliche Bestimmungen