— 10 — in sich aufnimmt (Preußen Art. 53), würde deren Abänderung nur im Wege des Verfassungsgesetzes oder, wenn der Gegenstand sonst der Gesetzgebung vorbehalten ist, durch Gesetz erfolgen können. Sonst genügt der Weg der Verordnung, der Zustimmung der Agnaten bedarf es dabei nicht mehr, es sei denn, ein Hausgesetz sehe sie ausdrücklich vor (Oldenburg). 2. Das gesetzte Recht. In der absoluten Monarchie haben alle landesherrlichen Erlasse unter den verschiedensten Bezeichnungen Gesetzeskraft. Trotzdem scheidet man die eigentlichen Gesetze, hauptsächlich die Rechtssätze des Privat-, Straf- und Prozeßrechts umfassend, als etwas besonderes aus. Denn sie bedürfen einer eigenen Vorbereitung in einer Gesetzeskommission oder einem Staats- rate und werden nur verbindlich durch förmliche Publikation. Bei Verwaltungsvorschriften, Instruktionen, Reglements, ist das nicht erforderlich. In derkonstitutionellen Monarchie hat der Begriff des Gesetzes eine formelle Bedeutung gewonnen als der unter Zustimmung der Volksvertretung erlassene Staatsakt. Die Verordnung ergeht da- gegen seitens des Monarchen allein. Was Gegenstand der Gesetz- gebung und was der Verordnung ist, wird in anderem Zusammen- hange zu erörtern sein (vgl. § 26). 3. Die Verfassungsgesetze. England hat kein besonderes formelles Verfassungsrecht. In den Staaten der Volkssouveräne= tät hängt es zusammen mit dem Gedanken, daß das Volk sich durch die Verfassung zum Staate konstituiert und deshalb einer Versammlung einen Sonderauftrag zur Verfassungsgesetzgebung erteilt (amerikanische Konventionen, französische Konstituanten). In Deutschland kann davon nicht die Rede sein, da die Verfassungs- urkunden regelmäßig kraft des Gesetzgebungsrechts des bis dahin absoluten Monarchen erlassen sind. Das gilt auch für die soge- nannten paktierten Verfassungen (Württemberg), bei deren Erlasse altständische Einflüsse mitwirkten. Doch schien es wünschenswert, die Grundlage des neuen öffentlichen Rechts gegen leichte Ab- änderungen zu sichern. Deshalb sehen die Verfassungsurkunden ihre Abänderung in besonders erschwerten Formen der Gesetzgebung vor, z. B. eine verstärkte Mehrheit in der Volksvertretung oder in