— 16 — Sammlungen größerer Aufsätze: Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen begr. von Jellinek und G. Meyer, Leipzig 1895 ff. Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht (auch Ko- lonialrecht), hrsg. von Brie und Fleischmann, Breslau 1898ff. Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs= und Völkerrecht, hrsg. von Zorn und Stier-Somlo, Tübingen 1905 ff. Aapitel II. Die erbliche Monarchie. § 4. Mlelen der erblichen Monarchie. Grund und Quelle aller staatlichen Gewalt kann im Volke als der Gesamtheit der Staatsangehörigen liegen. Dieses hat sich durch die Verfassung zum Staate verbunden und vermöge der Verfassung die einzelnen Funktionen auf verschiedene Träger über- tragen, u. a. auf einen erblichen Faktor der Staatsgewalt, den Monarchen. Der König erscheint hier als eines von mehreren Organen des mit dem Volke sich deckenden Staates. Er regiert nur kraft der Verfassung und durch sie berufen. Er hat daher, wie der belgische Art. 78 ausdrücklich hervorhebt, keine anderen Rechte, als die ihm Verfassung oder besondere Verfassungsgesetze ausdrück- lich zuweisen. Das ist die parlamentarische Monarchie auf der Grundlage der Volkssouveränetät nach belgischem Typus. So ist es in Deutschland nicht. Trotz alles Einflusses des Naturrechts und des modernen Radikalismus hat sich der Grundsatz der Volkssouveränetät in Deutschland nie durchsetzen können. Er hätte der ganzen geschichtlichen Entwicklung der deutschen Einzelstaaten widersprochen. Die deutschen Einzelstaaten waren allein Schöp- fungen ihrer Dynastien, die alle Rechte der Staatsgewalt in ihrer Hand vereinigten. Und der Zusammenhang der Rechtsentwicklung ist in Deutschland nie durch revolutionäre Ereignisse durchbrochen worden, die die Summe der Gewalt in ein souveränes Volk ge- legt hätten. Die deutschen Staaten ruhen daher seit dem Zeitalter der absoluten Monarchie auf dem monarchischen Prinzipe, wonach alle Rechte der Staatsgewalt in der Person des Monarchen ver-