— 18 — dem monarchischen Prinzipe von selbst, da jede Verantwortlichkeit eine höhere Gewalt voraussetzt, die zur Verantwortung zieht. In den Staaten der Volkssouveränetät muß daher die monarchische Unverantwortlichkeit ausdrücklich gewährleistet werden, sie wird zum Teil, z. B. vom Bonapartismus, absichtlich abgelehnt. Die deutschen Verfassungsbestimmungen über Verantwortlichkeit sind. an sich überflüssig und erklären sich aus der Rezeption fremden Rechts. Der Monarch kann daher nie strafrechtlich zur Verant- wortung gezogen werden. Aber auch eine privatrechtliche Ersatz- pflicht ist ausgeschlossen. Nur in seinen privatwirtschaftlichen Be- ziehungen unterwirft sich der Monarch kraft der Fiktion, Unter- tan zu sein wie jeder andere, der Privatrechtsordnung und der Rechtsprechung der Gerichte. Vielfach verfassungsmäßig ausgeschlossen oder beschränkt ist, daß der Monarch gleichzeitig die Regierung eines anderen Staates übernimmt. In Preußen kann nach Art. 55 Vll. der König ohne Einwilligung beider Kammern nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein (Bestrittener Fall: Erwerb des Herzogtums Lauenburg 1865. ohne Einverleibung in Preußen). In Bayern wird (Vll. Tit. II § 6) die Einsetzung eines Vizekönigtums verlangt, wenn die Krone an die Gemahlin eines auswärtigen größeren Monarchen gelangt. 8 5. Die Formen der Kegierung, insbesondere der Ministerverantwortlichkeit. Der Monarch ist unverantwortlich. Das englische Recht hat dafür die Rechtsparömie: The king cannot do wrong. Daß der König in der Tat kein Unrecht tun könnte, wird aber durch die ganze englische Geschichte widerlegt (vgl. z. B. Shakespeare, Richard III. Akt 1, Szene 1 usw.). Es handelt sich nur um eine Präsumtion, gegen die ein rechtlicher Gegenbeweis unzulässig ist. Der Monarch kann tatsächlich Unrecht tun, sich mit seinem privaten Willen gegen den in ihm verkörperten Staatswillen auflehnen, z. B. die verfassungsmäßigen Schranken verletzen. Es muß daher ein Mittel geben, den unverantwortlichen Monarchen zur Beobach- tung der verfassungsmäßigen Schranken zu nötigen. Dieses