— 25 — Für die Krondotation ist vielfach, jedoch nicht in Preußen, die Bezeichnung Zivilliste üblich. Die Bezeichnung stammt aus England, weil hier der König nach der 1690 getroffenen Regelung aus seinen ordentlichen Einnahmen außer den Kosten des Hofhaltes auch die der Zivilämter nach Maßgabe einer beigefügten Liste (daher Zivilliste) zu bestreiten hatte, während die Kosten für Heer und Flotte auf die vom Parlamente bewilligten Subsidien fielen (vgl. Macaulay, History of England, Tauchnitz edition, Bd. 5, S. 223). Später hat man in England die Kosten des Zivilstaatsdienstes auf den Parlamentsetat übernommen. Die Einnahme, aus der nur noch die Kosten des Hofhaltes zu bestreiten sind, heißt aber noch Zivil- liste wie lucus a non lucendo. Was in England eine gewisse geschichtliche Berechtigung hat, wird aber mit der Übertragung auf die Verhältnisse des Festlandes sinnlos. Der Landesherr wie die Mitglieder seines Hauses können auch noch privates Vermögen oder Einkommen haben. In Preußen besteht das der Krone zustehende Hausfideikommiß, 1733 von Friedrich Wilhelm I. begründet, und das von Friedrich Wilhelm III. begründete königlich-prinzliche Hausfideikommiß für nachgeborene Prinzen. Pri- vater Grundbesitz des Königs, über den dieser nicht testamentarisch ver- fügt, fällt in Preußen mit seinem Tode an den Staat (8 15 II, 14 ALR.). § 7. Die Thronfolge. Mit der anerkannten Vererblichkeit der deutschen Landeshoheit geriet diese in den Bannkreis des privaten Erbrechts. Land und Leute wurden als ererbtes Familiengut geteilt. Auch als die Hausgesetze gegen dieses Teilungswesen einschritten, änderte sich der Charakter der Vererbung nicht. Noch J. J. Moser sagt, alle Hausgesetze hätten einen einzigen finem, die Erhaltung des Lustres der landesherrlichen Familie. Im Interesse des Familienglanzes sollte das Familiengut in einer Hand gehalten werden wie beim niederen Adel durch die Fideikommisse. Die aus diesem Grunde eingeführte Einzelerbfolge war und blieb aber privates Erbrecht. Für die Gegenwart steht die Unteilbarkeit des Staats- gebietes verfassungsmäßig fest. Nach dieser Richtung bedarf