— 29 — Wie der moderne Staat rechtlich unbeschränkt und unbe- schränkbar ist, so kann er mit seinem Verfassungsrechte auch seine Thronfolge ändern. Freilich wird er gerade hier aus politischen Gründen taktvolle Zurückhaltung beobachten. Aber die Regelung kann auch politisch geboten sein, zumal wenn es sich um die ver- fassungsmäßige Festlegung bestrittenen Rechts handelt (Sachsen- Meiningen 1896, Versuch in Lippe 1897). * S. Ubronfolgerecht und Tbronfolgeordnung. Das Thronfolgerecht bezeichnet den Kreis von Personen, die überhaupt für die Thronfolge in Frage kommen können, die Thronfolgeordnung die Reihenfolge, in der die an sich berech- tigten berufen werden. 1. Das Throufolgerecht?) steht nach Geblütsrecht den Mit- gliedern des landesherrlichen Hauses zu. Es ist daher abhängig von der Zugehörigkeit zum landesherrlichen Hause. Diese Zu- gehörigkeit beruht auf einer Reihe von einzelnen Erfordernissen. a) Abstammung vom ersten Erwerber. Das ältere deutsche Recht erforderte Abstammung vom letzten Inhaber, weshalb z. B. bei Teilungen, wenn man sich nicht durch Belehnungen zur ge- samten Hand geschützt hatte, die Teilstücke beim Aussterben der betreffenden Linien dem Gesamthause verloren gehen konnten (As- kanier in Brandenburg und Sachsen). Die Abstammung vom ersten Erwerber als Erfordernis hat durch das lombardische Lehn- recht mit der Rezeption der fremden Rechte in Deutschland Ein- gang gefunden. Erfordert wird Abstammung vom ersten Erwerber des Stammgebietes, an das sich die späteren Erwerbungen an- schließen. Daß jemand vom ersten Erwerber des gesamten derzeitigen Staatsgebietes abstammt, ist nicht erforderlich. In Preußen be- darf es also der Abstammung von Kurfürst Friedrich I. als dem ersten Erwerber der Mark Brandenburg. Deshalb haben trotz der genealogisch nachgewiesenen Familieneinheit die Mitglieder des fürstlichen Hauses Hohenzollern kein Thronfolgerecht in Preußen, *) Vgl. Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904.