— 55 — a) Ebenbürtigkeit. Nach Art. 14 der Bundesakte sollen die Mediatisierten fortan nichtsdestoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Eben- bürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleiben. Das heißt: sie bleiben ebenbürtig mit den souveränen Häusern Deutschlands. Es entspricht das dem allgemeinen Grundsatze, daß der Verlust eines erblichen Thrones die Ebenbürtigkeit der be- treffenden Familie nicht beeinträchtigt (vgl. 8 8). 9) Ehrenrechte. Die Bundesversammlung hat den Häuptern der ehemals reichsfürstlichen Familien das Prädikat „Durchlaucht“", denen der reichsgräflichen das Prädikat „Erlaucht“ beigelegt, was aus Höflichkeit auf alle Familienmitglieder ausgedehnt wird. Die- Standesherren dürfen ferner, ausgenommen gegenüber dem Landes- herrn und seinen Behörden, im Pluralis majestaticus reden, was freilich auch anderen Sterblichen nicht verboten ist. 7) Autonomie. Sie können ihr Familien= und Familien- güterrecht im Wege der Hausgesetzgebung regeln. Die betreffenden Satzungen sind jedoch dem Souverän zur Kenntnisnahme, partikular- rechtlich wie in Preußen zur Bestätigung vorzulegen. Durch das Reichszivilrecht, wie das Personenstandsgesetz vom 6. Februar 1875 und das Großjährigkeitsgesetz vom 17. Februar 1875, zeitweise beeinträchtigt, ist die Autonomie in vollem Umfange wiederhergestellt worden durch Art. 58 EG. zum BGB. Do die Mitglieder des standesherrlichen Hauses ebensowenig wie im alten Reiche Unter- tanen des Familienhauptes sind, kann die autonome Satzung — anders als in den landesherrlichen Familien seit Untergang des alten Reiches — sich nach wie vor nicht vollziehen im Wege der Verordnung, sondern nur im Wege des Familienvertrags. Un- berührt bleibt daneben natürlich die Hausobservanz. 0) Militärfreiheit. Die Befreiung von der allgemeinen Wehrpflicht ist noch anerkannt in dem Gesetze vom 9. November 1867, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste. e) Steuerfreiheit ist jetzt ziemlich allgemein beseitigt, in Preußen gegen Ablösung seit der Miquelschen Steuerreform 1892. 5) Privilegierter Gerichtsstand vor den Obergerichten ist reichsrechtlich durch die Reichsjustizgesetze seit dem 1. Oktober 1879