— 57 — So genießen sie das Recht der Ebenbürtigleit nach all— gemeinen Grundsätzen. Auch den bisherigen Titel und Rang haben sie behalten, nur durften die Familienhäupter nach dem Tode des letzten Inhabers der Herrschaft nicht einen Titel annehmen, der einen fortdauernden Herrschaftsanspruch andeutet, wie den des Königs oder Kurfürsten. Die Fortdauer der Familienautonomie ist durch Art. 57 EG. zum BGB. gewährleistet. Auch die Steuer- freiheit und Militärfreiheit wird ihnen vorbehalten. Und endlich genießen sie gewisse prozessuale Sonderrechte. Im übrigen bildet das hannöversche Haus, dessen Mitglieder ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands genommen haben, eine Seitenlinie des englischen Königshauses, die landgräflich hessischen Linien sind Seitenlinien eines im Großherzogtum Hessen fortbe- stehenden landesherrlichen Hauses, und das Haus Nassau hat außerhalb des Reiches in Luxemburg wieder einen souveränen Thron erworben. 4. Die landesherrlichen Häuser. Ihnen gleichgestellt ist das fürstliche Haus Hohenzollern. Sie sind ebenbürtig. Auch ge- nießen sie die entsprechenden Ehrenrechte. Die Familienautonomie, die der Form des Vertrags zu ihrer Betätigung nicht mehr bedarf, ist durch Art. 57 EG. zum BGB. anerkannt. Allgemein besteht Befreiung von direkten Steuern und vom Militärdienste. Die Prozeßordnungen wie das Personenstandsgesetz gestehen Sonder- rechte zu. Endlich besteht ein landesrechtlich zu regelnder privi- legierter Gerichtsstand, meist vor dem obersten Gerichte des Landes, in Preußen vor dem mit dem Kammergerichte verbundenen Geheimen Justizrate, der sich im 17. Jahrhundert aus einer Abteilung des Geheimen Staatsrates entwickelte. fiapitel IV. Die Volksvertretung. 5 16. Das ständische System. Der modernen Volksvertretung gingen überall in Europa die Stände voran. Jahrhundertelang haben sie eine Wirksamkeit als