— 59 — geordnete der städtischen Räte. Die Bauernschaft, die der Grund— herrschaft anheimgefallen ist, bleibt unvertreten. Nur soweit es den Bauern gelungen ist, ähnlich wie die Städte für ihre Ge— meinden die Ortsobrigkeit zu erlangen, haben sie auch Aufnahme in die Landstände gefunden, so in Tirol, in der Abtei Kempten und in Ostfriesland.. Der Ursprung der Landstände ergibt aber auch, daß ihre Rechtsstellung im allgemeinen niemals gesichert war. Zweifellos war nur ihr Recht der Steuerbewilligung, da die Erhebung von Steuern kein Recht der Landeshoheit war. Aber darüber hinaus ist von einer festen Abgrenzung der Rechte im Sinne des konsti- tutionellen Staatsrechts keine Rede, sondern alles ist Machtfrage. Hat der Landesherr die Macht, eine Maßregel durchzuführen, er- möglicht ihm insbesondere eine gute Finanzwirtschaft, der Steuern entraten zu können, so werden die Stände beiseite geschoben. Um- gekehrt wird ihr Einfluß allbeherrschend, wenn der Landesherr finanziell von ihnen abhängig ist. Gerade diese ungesicherte Rechts- stellung der Stände ermöglichte es nach dem Dreißigjährigen Kriege der deutschen Landeshoheit, die Stände ohne förmlichen Rechtsbruch in den Ruhestand zu versetzen und damit die absolute Monarchie zu begründen. Erst nachdem die Stände als Ortsobrigkeiten und als Land- stände drei Jahrhunderte bestanden hatten, folgt unter der ständi- schen Reaktion des nachreformatorischen Zeitalters die dritte Stufe, die ständische Gliederung der Gesellschaft. Die besitzenden Klassen schließen sich rechtlich ab zu Ständen, die Ritterschaft zum niederen Adel, die städtische Bevölkerung zum Bürgerstande, behält die be- treffende Berufsart Mitgliedern ihres Standes vor und versagt neuen Elementen den Zutritt, während der Bauernstand als per- sönlich unfrei an die Scholle gebunden wird. Aus diesen drei Stellungen des Ständetums hat die absolute Monarchie die mittlere nach heißem Kampfe herausgenommen und beseitigt. Die Landstände werden, nachdem sie das für das stehende Heer Erforderliche ein für allemal bewilligt, stillschweigend beseitigt, am gründlichsten in Preußen, wo die Bedürfnisse des werdenden Großstaates und der Verschmelzung der einzelnen Gebiete die Ver-