— 84 — Aus dem Wesen der Regierung ergibt sich auch ihre Ab- grenzung gegenüber der Verwaltung und damit die Grenze von Staats- und Verwaltungsrecht überhaupt (vgl. die näheren Ausführungen im Verwaltungsrechte § 6). Die beiden lassen sich nicht dadurch voneinander scheiden, daß das Staatsrecht und innerhalb seiner die Regierung die allgemeinen Grundsätze, das Verwaltungsrecht deren Durchführung im einzelnen enthält. Das mag im praktischen Leben regelmäßig zutreffen. Doch die Unter- scheidung des Allgemeinen und des Besonderen ist flüssig und gibt keine feste Grenzlinie. Maßgebend ist vielmehr die Unterscheidung von eigenem Rechte und dessen Ausübung durch andere. Regierung kann nur ausgehen von einem verfassungsrechtlichen Faktor der Staatsgewalt, in dem monarchischen Staate steht sie also dem Monarchen zu. Verwaltung ist dagegen die Ausübung des ver- fassungsmäßig nicht gebundenen monarchischen Rechts durch die staatlichen Behörden, und das Verwaltungsrecht der Inbegriff der betreffenden, die Behördentätigkeit regelnden Normen. Als In- haber der Regierung ist aber der Monarch auch das verfassungs- mäßige Haupt der Verwaltung, die in ihm ihren Abschluß nach oben findet. i 2. Inbalt der Regierungstätigkeit. Der Inhalt der Regierungstätigkeit ist nicht eine bloße Vollziehung, sondern ließ sich nur negativ bestimmen als diejenige monarchische Staatstätigkeit, die weder von der Gesetzgebung noch von der Rechtsprechung in Anspruch genommen wird. Damit deckt sich der Inhalt der Regierung mit der möglichen Wirksamkeit des Staates überhaupt, jedoch immer mit dem Vorbehalte, daß nicht im einzelnen Falle ein Gegenstand zur Gesetzgebung oder zur Rechtsprechung gehört. Mit diesem Vorbehalte wird man bei Er- örterung des Inhalts der Regierung einen Rundgang durch die Staatstätigkeit überhaupt machen müssen, soweit sie rechtlich be- deutsam ist. 1. Erlaß von Rechtsnormen. Rechtsnormen grenzen nicht notwendig Willenssphären verschiedener Rechtssubjekte gegenein-