— 91 — 6. Recht der Oberaufsicht. Der älteren Staatsrechtslehre mit ihrer Teilung der Gewalten machte auch die spystematische Stellung des Oberaufsichtsrechts große Schwierigkeiten. Bisweilen reihte man es als fünfte „Gewalt“ den drei hergebrachten und dem Organisationsrechte an. Das Oberaufsichtsrecht besteht in dem Rechte des Monarchen, von allen öffentlichen Vorgängen innerhalb des Staates Kenntnis zu nehmen. Dem entspricht die Verpflichtung der Behörden und öffentlichen Korporationen zur Berichterstattung. Damit ist das Oberaufsichtsrecht erschöpft. Die bemerkten Mängel können zu den verschiedensten Maßregeln Veranlassung geben, die aber ihrerseits nicht mehr zum Oberaufsichtsrechte gehören. Vielfach ist das Recht an Behörden delegiert, Zzum Teil auch gesetzlich näher bestimmt, wie z. B. seine Geltendmachung gegenüber den kommunalen Verbänden. II. Die Gesetzgebung. 8 24. Die Geletzgebung überbaupt. Es gibt einen doppelten Begriff des Gesetzes, einen for- mellen und einen materiellen. Formell ist Gesetz der in beson- deren Formen zustande gekommene Staatsakt, materiell der Rechts- satz, insbesondere der von Staats wegen erlassene. Geschichtlich sind Anwendung und Verhältnis der beiden Gesetzesbegriffe sehr schwankend. Das römische Recht kennt nur den formellen Gesetzes- begriff. Gesetz ist danach jede Außerung und Willensbetätigung der höchsten Staatsgewalt. Das war in der republikanischen Zeit das souveräne Volk, daher: Lex est, qduod populus iubet atque „Constituit (L. 4 J. de iure naturali gentium et civili 1, 4). In der Kaiserzeit trat an die Stelle der Wille des Kaisers, da ver- möge der Fiktion der Lex regia das Volk alle Gewalt auf ihn übertragen hatte, daher: Quod principi placuit, legis habet vigorem (L. 1 pr. § 1 D. de constitutionibus principis 1, 4). Auf den Inhalt des Gesetzes kommt es nicht an, und es erweckt bisweilen nur den Anschein eines materiellen Gesetzes, wenn die