— 98 — Verbindlichkeit, auch wenn das Verkündete selbst rechtsungültig sein sollte. Ausgeschlossen ist hiernach für die Beteiligten jede Prüfung des verfassungsmäßigen Herganges beim Erlasse des Ge— setzes. Das gilt insbesondere von der Frage, ob ein Gesetz der Verfassung widerspricht, und deshalb die Formen der Verfassungs- änderung beobachtet sind, auch ob ein Gegenstand, der durch könig- liche Verordnung geregelt ist, nicht durch Gesetz hätte geregelt werden müssen. Das Prüfungsrecht haben nur die Kammern. Da aber der Formalakt der Verkündigung entscheidet, haben sie kein Mittel, ihre Auffassung zur Geltung zu bringen, wenn die Regierung sich ihr nicht anschließt und die Verkündigung zurücknimmt (Prisen- verordnung von 1864). Der Prüfung unterliegt dagegen die gesetzmäßige Ver- kündigung, z. B. hinsichtlich der ministeriellen Gegenzeichnung. § 26. Gegenstände der Geletzgebung. Die konstitutionelle Lehre von der Teilung der Gewalten ist in Deutschland nie rezipiert worden. Namentlich kann keine Rede davon sein, daß die drei Gewalten sich nach der formellen und mate- riellen Seite deckten. Aus dem Wesen des Gesetzes im Sinne des konstitutionellen Staatsrechts ergibt sich daher nur, in welcher Weise das Gesetz zustande kommt, nicht, welches sein Inhalt ist. Die Gegen- stände der Gesetzgebung sind daher selbständig festzustellen. Die Frage erledigt sich verschieden für die Mittelstaaten und für Preußen. I. Die Vll. der Mittelstaaten fassen das Wesen des Ge- setzes rein formell auf, sie bestimmen, daß ohne Zustimmung der Volksvertretung kein Gesetz erlassen, abgeändert oder authentisch erklärt werden kann (bayr. Vll. Tit. VII § 2, sächs. § 87, württ. § 88, bad. § 71, hess. Art. 72) Die Gegenstände der Gesetzgebung werden für Bayern, Sachsen, Baden und Hessen (bayr. Vll. Tit. VII §8 2, sächs. § 27, bad. § 71, hess. Art. 23) dahin allgemein bestimmt, daß alle Rechtsnormen, welche eine Beschränkung der Freiheit der Person und des Eigentums enthalten, nur im Wege der Gesetzgebung ergehen