— 119 — Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung. 8 31. Der Staatsdienst. Solange die Landeshoheit selbst nur eine Vereinigung von wesentlich nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Be— fugnissen war, konnte auch der Dienst für den Landesherrn nur einen privatrechtlichen Charakter, hauptsächlich den des Dienst- vertrags, haben. Erst die absolute Monarchie des 17. Jahrhunderts hat diese privatrechtlichen Fesseln zersprengt durch den Anspruch. auf ein willkürliches Entlassungsrecht. In einem umfassenden Systeme der Prüfungen, der allmählichen Festlegung der Amts- pflichten und dem Übergange von der Naturalwirtschaft zur Geld- wirtschaft prägt sich die Verwaltungspraxis des 18. Jahrhunderts. aus. Auf dieser Grundlage erfolgte die erste Kodifikation des Beamtenrechts im preußischen ALR. von 1794 II, 10. Die Verfassungsurkunden enthalten vielfach einige oberste Grundsätze des Beamtenrechts, so die preußische Art. 86 ff., 98. Das ist aber nur formelles Verfassungsrecht, das seinen weiteren Ausbau in Verwaltungzgesetzen erfährt. Viele Einzelstaaten haben ihr Beamtenrecht einheitlich kodifiziert. In Preußen gilt noch immer das ALR. II, 10 mit zahlreichen Ergänzungen, namentlich den Disziplinargesetzen von 1851 und 1852. Der Staatsdienst besteht in einem umfassenden Pflichtver- hältnisse des Beamten gegenüber dem Staate, vermöge dessen der Beamte zu ungemessenen Diensten einer bestimmten Art verpflichtet ist. Alles andere ist gleichgültig, so insbesondere, ob der Beamte überhaupt ein Amt bekleidet, die Lebenslänglichkeit, die Berufs- mäßigkeit, die Besoldung. Da der Staat sich in der privatwirt- schaftlichen Sphäre die erforderlichen Dienste auch privatrechtlich verschaffen kann, ist es vielfach eine Frage des einzelnen Falles, ob überhaupt ein Beamtenverhältnis vorliegt. Nicht zu den Be- amten zählen die Hofbeamten, da sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Landesherrn stehen. Die Militärpersonen andererseits unterliegen einer besonderen rechtlichen Ordnung. Die Beamten zerfallen in unmittelbare und mittelbare, je nachdem sie im Dienste des Staates oder öffentlicher Korporationen