— 126 — gewissermaßen nur ergänzend hinzu. In den höheren Stufen der Verwaltung schwindet die Bedeutung des kommunalen Elements immer mehr, bis für sie in der obersten Stelle nur die allgemeine Landesverwaltung übrig bleibt. 8 33. Der Rechtsschutz im öffentlichen Rechte. J. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte erstreckt sich grundsätzlich auf das Gebiet des Privatrechts in der Form des Zivilprozesses und des Strafrechts in der Form des Straf— prozesses. Im Patrimonialstaate, der die meisten öffentlichen Be— fugnisse zum eigenen Rechte der besitzenden Klassen gemacht hatte und diese Befugnisse damit der privatrechtlichen Beurteilung unter— warf, erstreckte sich demgemäß auch die Rechtsprechung der Gerichte über weite Gebiete der Verfassung und Verwaltung. Die absolute Monarchie drängte diese Rechtsprechung zurück. Immerhin blieben noch einzelne Reste übrig. Als dann im konstitutionellen Staate das Bedürfnis nach einem verstärkten individuellen Rechtsschutze entstand, griff man auf die patrimonialen Ideen zurück, es ent— stand die teilweise befriedigte Forderung nach Erweiterung des Rechtsweges. So gewähren noch heute die ordentlichen Gerichte in der Form des Zivil- und Strafprozesses einen Rechtsschutz auf dem Gebiete des Staats- und Verwaltungsrechts, und zwar in doppelter Weise. Es kann in eine Zivil- oder Strafsache, z. B. Haftung des Beamten, Widerstand gegen die Staatsgewalt, ein staats- oder verwaltungsrechtlicher Inzidentpunkt hineinspielen. Hier be— finden die Gerichte auch über jene Obersätze ihrer Entscheidungen und gewähren damit dem einzelnen einen individuellen Rechtsschutz. Es kann aber auch, da formelles und materielles Recht sich nicht vollständig decken, das Gebiet des formellen weiter geht, das ordentliche Gericht in der Form des Zivil= oder Strafprozesses über materielles Staats= und Verwaltungsrecht befinden. Es handelt sich hier einmal um stehengebliebene Rechte der patrimonialen Rechtsordnung oder um das Ergebnis neuerer Bestrebungen nach Erweiterung des Rechtsweges. Hierher gehört die Geltendmachung